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25. Juni 2021
Swiss Life mit Neuerungen beim BU-Schutz für Teilzeitkräfte

Swiss Life mit Neuerungen beim BU-Schutz für Teilzeitkräfte

Für Teilzeitbeschäftigte bietet Swiss Life bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eine neue Günstigerprüfung. Damit liegt eine Berufsunfähigkeit bei einer Teilzeitkraft auch dann vor, wenn die Teilzeittätigkeit nur noch weniger als drei Stunden ausgeübt werden kann oder könnte.

Ab sofort bietet Swiss Life im Rahmen des aktuellen BU-Updates eine sogenannte Günstigerprüfung speziell für Beschäftigte in Teilzeit. Diese neue Günstigerprüfung greift, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als Teilzeitkraft tätig ist und aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der notwendige Berufsunfähigkeitsgrad von 50% nicht erreicht wird. Hierbei wird untersucht, ob die versicherte Person ihre Berufstätigkeit noch für drei Stunden oder mehr täglich ausüben kann bzw. könnte. Ist dies nicht mehr möglich, erbringt Swiss Life die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Unerheblich ist dabei, ob die versicherte Person bereits bei Vertragsabschluss oder erst später eine Teilzeittätigkeit ausübt.

„Führt beispielsweise eine psychische Erkrankung bei einer in Teilzeit tätigen Bankkauffrau dazu, dass sie von ihren bisher vier Stunden täglich nur noch 2,6 Stunden täglich arbeiten könnte, würde nur ein Berufsunfähigkeitsgrad von 35% erreicht werden. Da das Restleistungsvermögen der Kundin aber weniger als drei Stunden täglich beträgt, kann als Folge der neuen Günstigerprüfung die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden“, erklärt Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.

Möglichkeit der Günstigerprüfung zeitlich uneingeschränkt nutzbar

Keine Rolle spielt es für die neue Günstigerprüfung außerdem, aus welchem Anlass und für welchen Zeitraum eine Person in eine Teilzeittätigkeit wechselt. Wie Swiss Life weiter mitteilt, steht die Möglichkeit der Günstigerprüfung angestellten Teilzeitbeschäftigten zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung. Eine aufgrund der Günstigerprüfung gewährte Berufsunfähigkeitsrente wird gezahlt, solange die BU besteht.

„Wir machen dabei wirklich keinen Unterschied, ob ein Kunde bereits bei Vertragsschluss in Teilzeit arbeitet oder erst später im Laufe des Berufslebens sich dafür entscheidet. Zudem ist diese Günstigerprüfung bei Teilzeit ein fester Vertragsbestandteil und bietet klare Vorteile für die Vermittlerschaft: Es ist weder eine explizite Beratung noch eine Beratungsdokumentation erforderlich“, so Holzer.

Neue Nachversicherungs- und Verlängerungsgarantie

Im Rahmen des Updates hat Swiss Life weitere Anpassungen umgesetzt. So lässt sich künftig die Beitragsdynamik bis sechs Jahre vor Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wahrnehmen – beim typischen Kunden mit Vertragsende zum Endalter 67 also eine Verlängerung von 55 auf 61 Jahre. In der Nachversicherungsgarantie gibt es zudem als neues Ereignis die „erstmalige Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Vollzeittätigkeit“. Die entsprechende Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung kann in diesem Fall auf bis zu 18.000 Euro BU-Jahresrente erfolgen.

Verlängerungsgarantie der BU-Laufzeit erweitert

Falls der Gesetzgeber die Altersgrenze für den Bezug der erstmaligen Altersrente anhebt, haben die Kunden künftig in den selbstständigen BU-Tarifen der Swiss Life, der MetallRente, der KlinikRente und des Arbeitskraftschutzes Flex der IG BCE bis zum Alter von 55 Jahren die Möglichkeit, später die Versicherungs- und Leistungsdauer des Vertrags um die Zeitspanne zu verlängern, um die sich die Regelarbeitszeit der versicherten Person erhöht hat, maximal um fünf Jahre. Dies gilt sowohl für Versicherte in der Deutschen Rentenversicherung als auch für Personen, die in berufsständischen Versorgungswerken Mitglied sind.

Zusatzbausteine bleiben erhalten

Die bestehenden Zusatzbausteine sind dabei weiterhin wählbar wie etwa eine Einmalzahlung im Falle bestimmter schwerer Krankheiten, zwei Pflege-Optionen für zusätzliche Rentenleistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie eine Option auf den späteren Abschluss einer Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung.

Anpassungen gelten auch für BU-Tarife bei MetallRente, KlinikRente und ChemieRente

Da Swiss Life AKS-Konsortialführerin bei den Versorgungswerken MetallRente, KlinikRente und ChemieRente (AKS Flex IG BCE) ist, gelten die Produktneuerungen auch für die Berufsunfähigkeitstarife der drei Versorgungswerke. (tk)

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