Das Vorstandsmitglied einer unabhängigen, nicht beherrschten Aktiengesellschaft, war bei der Dokumentation von Schäden vom Dach eines Gebäudes gestürzt und dabei zu Tode gekommen. Die Angehörigen des Mannes forderten im Anschluss an den tragischen Unfall Hinterbliebenenleistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
Berufsgenossenschaft weigert sich zu zahlen
Der Versicherungsträger weigerte sich jedoch zu zahlen. Seiner Ansicht nach handele es sich bei Vorstandsmitgliedern nicht um Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Der Mann sei nicht gesetzlich unfallversichert gewesen und seine Angehörigen hätten auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.
Verunglückter hätte selbst vorsorgen müssen
Die Richter am Bundessozialgericht (BSG) gaben der Berufsgenossenschaft in letzter Instanz recht. Auch sie waren der Überzeugung, dass es sich bei dem Vorstandsmitglied einer unabhängigen Aktiengesellschaft nicht um einen Beschäftigten handelt. Bei einer Beschäftigung liege nichtselbstständige Arbeit vor (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Vorstandsmitglieder übten ihre Leitungsposition und ihr Vorstandsmandat hingegen weisungsfrei und eigenverantwortlich aus. Der Verunglückte hätte sich privat absichern können, was er jedoch unterlassen hat. Die Angehörigen des Mannes gehen dementsprechend leer aus. (tku)
BSG, Urteil vom 15.12.2020 – B 2 U 4/20 R
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