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23. September 2025
Testament: Eine Kopie ist eben kein Original
Testament: Eine Kopie ist eben kein Original

Testament: Eine Kopie ist eben kein Original

Eine Kopie eines Testaments kann nicht automatisch das Erbrecht begründen. Das Pfälzische Oberlandesgericht bestätigte, dass nur das Original zählt. Kopien sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen die Wirksamkeit des Originals überzeugend nachweisen.

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat klargestellt, dass eine Kopie eines Testaments nicht als gültige letztwillige Verfügung anerkannt werden kann, solange Zweifel an der Wirksamkeit des Originaldokuments bestehen.

Hintergrund des Verfahrens war der Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie stützte sich dabei auf ein handschriftlich verfasstes und unterzeichnetes Testament, das ihr jedoch nur in Kopie vorlag. Das Amtsgericht befragte zwei Zeuginnen zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt des Testaments, die bestätigten, bei der Erstellung des Originaldokuments anwesend gewesen zu sein. Dennoch wies das Amtsgericht den Antrag zurück und erteilte keinen Erbschein.

Hohe Anforderungen an Kopien von Testamenten

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und betonte, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Original des Testaments vorzulegen ist, auf das sich das Erbrecht stützt. Nur in Ausnahmefällen – etwa, wenn das Original ohne Einfluss des Erblassers vernichtet, verloren gegangen oder nicht auffindbar ist – kann auch eine Kopie als Nachweis dienen. Dabei stellt der Senat jedoch besonders hohe Anforderungen: Die Wirksamkeit des Original-Testaments muss überzeugend nachgewiesen werden, und Errichtung, Form sowie Inhalt müssen so glaubhaft belegt werden, als läge das Dokument tatsächlich im Original vor.

Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments

Im konkreten Fall blieben auch nach Anhörung der Zeuginnen Zweifel an der Wirksamkeit des Original-Testaments. Daher konnte aus der Kopie nicht das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin abgeleitet werden. Auffällig war für den Senat, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen eingeladen hatte und ohne Vorankündigung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart verfasste. Zudem widersprachen sich die Zeuginnen in Einzelheiten: Zwar berichteten beide, dass das Testament während des Abendessens in rund einer halben Stunde geschrieben und vorgelesen wurde, doch eine Zeugin sagte, die Lebensgefährtin habe in der Küche gekocht, während die andere angab, das Testament sei erst nach dem Essen erstellt worden.

Auch der Inhalt des Testaments ließ Zweifel an den geschilderten Umständen aufkommen: Mehrere Seiten, zahlreiche Begünstigte, konkrete Renten- und Kontodaten sowie die Aussagen, das Dokument sei ohne Hilfsmittel verfasst worden, erschienen wenig plausibel. Zudem konnte keine Zeugin bestätigen, dass der Verstorbene das Testament eigenhändig unterschrieben habe, was für die Formwirksamkeit erforderlich ist. All diese Punkte führten dazu, dass der Senat nicht überzeugt war, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück tatsächlich mit der erforderlichen Endgültigkeit und Rechtsverbindlichkeit erstellt wurde. (bh)

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.08.2025 - Az: 8 W 66/24