Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 03.12.2025, eine wichtige versicherungsrechtliche Grundsatzfrage entschieden. Im Mittelpunkt stand die korrekte Anwendung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 1994) § 8 und die Frage, wie die Mitwirkung von bestehenden Krankheiten bei Unfallfolgen zu berücksichtigen ist.
Versicherter stirbt nach Sturz an Hirnblutung
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagten Ehefrau und Tochter eines verstorbenen Versicherten auf Todesfall-Leistungen in Höhe von 25.565 Euro aus einer Unfallversicherung. Der Mann hatte infolge eines Unfalls gesundheitliche Schäden erlitten und nahm bereits wegen einer bestehenden Krankheit Medikamente ein. Die beklagte Versicherungsgesellschaft berief sich auf § 8 der AUB 1994, wonach der Versicherer seine Leistung zu kürzen hat, wenn eine Erkrankung oder ein Gebrechen an der Gesundheitsschädigung und ihren Folgen mitwirkt:
„Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.“
Der Versicherte nahm aufgrund einer Gerinnungsstörung des Blutes, regelmäßig entsprechende Medikamente ein. Am 13.01.2022 stürzte der Versicherte und zog sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zu, kurze Zeit später aber verstarb er an den Folgen einer Hirnblutung.
Versicherer: Mitwirkungsanteil von 30% aufgrund Gerinnungsstörung
Mit Schreiben vom 27.07.2022 teilte der beklagte Versicherer den Klägerinnen mit, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung des Versicherten das Ausmaß der durch das Unfallereignis verursachten Gehirnblutung beeinflusst worden sei und er von einem Mitwirkungsanteil von 30% ausgehe. Der Beklagte zahlte daher anschließend knapp 18.000 Euro (= 70% der vereinbarten Todesfallleistung) an die Klägerinnen. Zur weiteren Begründung der Leistungskürzung bezog sich der Versicherer auf eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen.
Mit der erhobenen Klage begehrten die Klägerinnen von dem Beklagten, an sie als Gesamtgläubigerinnen den restlichen Betrag in Höhe von rund 7.700 Euro nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendeten sich die Klägerinnen mit ihrer Revision beim BGH.
BGH: Auch mittelbare Beteiligung einer Krankheit kann zur Leistungskürzung führen
Der BGH bestätigte, dass § 8 AUB 1994 uneingeschränkt anzuwenden ist, wenn eine Krankheit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mitwirkt. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Mitwirkung unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt. Die Vorschrift enthält keine Einschränkung auf unmittelbare Mitwirkung, sodass auch eine mittelbare Beteiligung einer Krankheit an den Unfallfolgen zur Leistungskürzung führen kann.
Damit folgt der BGH einer konsequenten, an der Wortlautinterpretation orientierten Auslegung und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die Regelung ist danach in ihrer systematischen Funktion zu sehen: Sie ermögliche es dem Versicherer, die Versicherungsleistung in dem Umfang zu reduzieren, in dem die Krankheit an der Verschlimmerung der Unfallfolgen mitgewirkt habe. Dies diene der gerechten Risikoverteilung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, indem nicht allein der Unfall, sondern das gesamte gesunde bzw. weniger gesunde Risiko bewertet werde. (bh)
BGH, Urteil vom 03.12.2025 – IV ZR 185/24
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