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7. Februar 2018
BU: Trotz Anzeigepflichtverletzung muss Versicherung zahlen

BU: Trotz Anzeigepflichtverletzung muss Versicherung zahlen

Beim Thema Gesundheitsfragen kommen nicht nur auf den Versicherten Pflichten zu, sondern ebenso auch auf den Versicherer. Welche Pflichten das bei der Gestaltung des Antragsformulars sind, hat der BGH in einem Beschluss veröffentlicht.

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung treffen den Versicherer einige Pflichten, die es zu beachten gilt. Ansonsten wird das Rücktrittsrecht des Versicherers trotz Falschangaben des Versicherten infrage gestellt. Im betreffenden Sachverhalt hatte ein Berufskraftfahrer 2009 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gab der Mann an, in den vergangenen fünf Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen von Ärzten beraten oder untersucht worden zu sein. Es kam aber heraus, dass der Mann im Jahr 1998 eine Lungenembolie erlitten hatte und sich 2005 bei einem Radiologen in Behandlung befunden hatte. Nachdem es bei ihm 2013 erneut zu einer Lungenembolie kam, beantragte er Leistungen aus der BU-Versicherung.

Ablehnung des Antrags auf Berufsunfähigkeit

Die Leistung wurde vom Versicherer allerdings mit Verweis auf die verschwiegene radiologische Untersuchung verneint. Der Vertrag wurde um eine Ausschlussklausel über die vom Versicherungsnehmer zur Begründung seiner Berufsunfähigkeit angeführte Erkrankung ergänzt. Dagegen klagte der Mann und bekam durch alle Instanzen Recht. Die Richter des BGH bemängelten, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen von Falschangaben bei den Gesundheitsfragen aufgeklärt worden sei. Gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 VVG ist klar geregelt, dass dem Versicherer das Rücktrittsrecht nur zustehe, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf eine Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Sollte das Schreiben nicht gesondert erfolgt sein, müsse zudem eine textlich deutliche Hervorhebung der Belehrung vom übrigen Text der Vereinbarung vorliegen, sodass diese vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Versicherung kam einer Pflicht nicht nach

Die Verpflichtung hat der Versicherer nicht beachtet. Das Antragsformular enthielt zwar einen Abschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“, welcher sich jedoch nicht drucktechnisch vom übrigen Text abhob. Die Einrahmung der Passage durch zwei horizontale Linien oder die fette Schriftform war für den BGH ebenso nicht ausreichend, da sie sich auch in anderen Passagen wiederfand. Da es auch an einer gesonderten Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung fehlte, lehnte der BGH die Revision der Versicherung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. (kk)

BGH, Beschluss vom 06.12.2017, Az.: IV ZR 16/17