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4. September 2023
Umsatzsteuer im Fokus: Was Versicherungsmakler wissen müssen

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Umsatzsteuer im Fokus: Was Versicherungsmakler wissen müssen

Umsatzsteuer im Fokus: Was Versicherungsmakler wissen müssen

Versicherungsmakler sollten die Umsatzsteuer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn neue Geschäftsmodelle, Finanzprodukte und Einnahmen können zur Umsatzsteuerpflicht führen. Ab wann überhaupt Umsatzsteuerpflicht gilt und worauf Vermittler dann konkret achten müssen, erläutert ein Steuerexperte.

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer

Die Umsatzsteuer bleibt ein Thema für Makler. Die Zeiten, in denen sie sich mit Verweis auf die Befreiung der Versicherungsvermittlung entspannt zurücklehnen konnten, sind lange vorbei. Teile ihres Geschäftes oder einzelne Geschäftsvorfälle können unter die Umsatzsteuer fallen. Das kann zum einen daran liegen, dass die Vergütung nicht mehr ausschließlich wie früher auf dem Wege einer Vermittlungsprovision stattfindet.

Neue Modelle, mit denen Makler ihre Leistungen abrechnen, haben Einzug gehalten. Zum anderen haben viele Marktteilnehmer ihre Geschäftsgrundlage diversifiziert und bauen längst nicht mehr allein auf die Versicherungsvermittlung. Bei all dem sind dann auch noch die Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen und einige Sonderfälle wie zum Beispiel der Verkauf von Unternehmen oder Beständen, der mit der zunehmenden Alterung in der Maklerschaft inzwischen ein verbreitetes Phänomen ist. Versicherungsmakler sollten die Umsatzsteuerpflicht daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Versicherungen sind von Umsatzsteuer befreit

Vermittelt ein Makler ausschließlich Versicherungen, sind die Verhältnisse übersichtlich: Diese Tätigkeit ist nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer die Provision bezahlt. In der Regel stammt die Vergütung vom Versicherer. Der Versicherungsvermittler kann aber mit dem Kunden genauso gut vertraglich vereinbaren, dass der Kunde unmittelbar an ihn das Entgelt für diese Leistung überweist. Das spielt für die Umsatzsteuerpflicht keine Rolle. Abschlussprovision und auch die folgenden Bestandsprovisionen bleiben umsatzsteuerfrei.

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Doch so lupenrein sind die Geschäftsmodelle längst nicht mehr. Viele Versicherungsvermittler haben inzwischen auch die Erlaubnis, andere Finanzprodukte ihren Kunden anzudienen. Die Steuerpflicht hängt am Ende immer davon ab, welchen Umfang diese Umsätze am gesamten Geschäftsvolumen einnehmen. Das Umsatzsteuerrecht kennt den sogenannten „umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer“. Wer Umsätze von maximal 22.000 Euro macht, muss darauf keine Umsatzsteuer ausweisen und erheben. Wird diese Grenze jedoch überschritten, dann entsteht damit für das kommende Jahr Umsatzsteuerpflicht. In diesem Punkt hilft dann auch keine Schätzung, wonach die voraussichtlichen Umsätze wieder unter dieser Grenze liegen. Die Umsatzsteuerpflicht greift.

Ab 22.000 Euro entsteht Umsatzsteuerpflicht

Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, muss der Vermittler also im Auge behalten. Dazu sind die Einnahmen aus einer Servicegebühr, sollte dergleichen den Kunden in Rechnung gestellt werden, aus der Finanzanlagenvermittlung und einer darauf entfallenden Servicegebühr sowie die Einnahmen aus der Darlehensvermittlung zu addieren. Übersteigen sie die Grenze von 22.000 Euro pro Jahr, entsteht Umsatzsteuerpflicht für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Hat also zum Beispiel ein Vermittler neben der Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung noch eine Erlaubnis, Grundstücke oder Darlehen zu vermitteln, greift erfahrungsgemäß die Kleinunternehmereigenschaft nicht mehr, weil die Einnahmen aus diesen Geschäften einfach zu hoch sind.

Nebeneffekt der Umsatzsteuerpflicht: Der Vermittler kann nun auch Vorsteuer aus bezogenen Waren und Leistungen geltend machen. Die Vorsteuer muss aber direkt den umsatzsteuerpflichtigen Geschäften zuordenbar sein. Ist das nicht möglich, zum Beispiel beim Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen, muss eine quotale Aufteilung vorgenommen werden. Dazu ist das Verhältnis von umsatzsteuerbefreiten und umsatzsteuerpflichtigen Geschäften zu ermitteln.

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Ein Artikel von
Volker Schmidt