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20. Mai 2019
Unabhängigkeit von Vermittlern – Eine rechtliche Einordnung

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Unabhängigkeit von Vermittlern – Eine rechtliche Einordnung

Versicherungsbereich

Auch unter der IDD bleibt der provisionsbasierte Versicherungsvertrieb zulässig. Der nationale Gesetzgeber hat sich im IDD-Umsetzungsgesetz für ein Nebeneinander von provisionsbasiertem Vertrieb, erfolgsunabhängiger Vergütung (insbesondere des angestellten Außendienstes) und Honorarberatung entschieden.

Versicherungsberater

Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO ist, wer durch eine objektive Beratung ohne eigene Provisionsinteressen zu Versicherungen berät. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur vom Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherers im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere aufgrund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Falls es Zuwendungen gibt, müssen diese unverzüglich an den Kunden ausgekehrt werden. Der Versicherungsberater entspricht damit dem 34h-Gewerbetreibenden für den Versicherungsbereich und zeichnet sich ebenfalls durch seine Unabhängigkeit aus.

Versicherungsvertreter

Ein Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 1 Nr. 1 GewO) kann Versicherungsverträge eines oder mehrerer Versicherer oder eines Versicherungsvertreters vermitteln oder abschließen. Der Vertreter ist damit als abhängig von „seinem“ Versicherer zu bezeichnen. Bei Produkten, die nicht in dem Angebot „seines“ Versicherers enthalten sind, darf der Vertreter sich eines Maklerpools bedienen und sich damit ein Stück Unabhängigkeit zurückholen.

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler (§ 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO) kann für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen. Unerheblich ist zur Abgrenzung, ob der Makler seine Provision vom Versicherer erhält. Entscheidend ist, dass der Makler vom Kunden und nicht vom Versicherer mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird. Wer verschiedene „in hinreichender Zahl von auf dem Markt angebotenen“ (§ 60 Abs. 1 VVG) Versicherungen für den Kunden in Betracht zieht, handelt als Makler. Dabei handelt es sich demnach ebenfalls um einen unabhängigen Ansprechpartner des Kunden. Da er teilweise auch von Versicherern vergütet wird, gilt dies jedoch nur bedingt. Zu beachten ist: Wer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig ist, darf nicht gleichzeitig noch als Versicherungsberater tätig werden (vgl. § 34d Abs. 3 GewO).

Gebundene Vermittler

Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VAG mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen (sogenannte „gebundene Vermittler“), nur unter bestimmten Voraussetzungen zusammenarbeiten. Gebundene Vermittler dürfen ihren Kunden auch Produkte anderer Versicherungsunternehmen anbieten, nichtsdestotrotz bliebe der Vermittler aber in dem Fall von den beiden Versicherungsunternehmen abhängig.

Nutzen für den Kunden ist fraglich

Der Gesetzgeber stellt, etwas einseitig, hauptsächlich auf die Provisionsregelung ab. Doch nicht jeder, der eine Provision erhält, ist schon vollständig abhängig, und nicht jeder, der vom Kunden ein Honorar nimmt, ist vollkommen unabhängig. Auch ein normaler Vermittler kann zum Beispiel mit dem Kunden ein Honorarmodell vereinbaren. Die von dem Gesetzgeber entwickelten Modelle dürften daher den meisten Kunden nicht den erhofften Nutzen bringen.

Bild: © Choat – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2019, Seite 106 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Dr. Christian Waigel

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Wilfried Strassnig am 20. Mai 2019 - 09:26

Er haftet sogar für das BESTE Angebot des Marktes! Deswegen nicht unabhängig zu sein, ist ja wohl ein Witz. Der Honorarberater, nach über 10 Jahren Werbetrommelfeuer aller Medien so lächerlich wenige, wohl weil der Kunde den Honorarberater nicht akzeptiert, wird ja wohl am Ende seiner Beratung eine Gesellschaft empfehlen. Dann ist er auch ohne Provision nicht unabhängig. Allerdings übernimmt er ohne Haftung kein Risiko. Wenn also seine Empfehlung, sich als falsch erweist, sitzt der angeblich so erstklassig informierte, völlig allein in der Patsche!"