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Steuern & Recht
26. Mai 2026
Unbefristete BU-Rente bei Post-Covid-Syndrom
Unbefristete Berufsunfähigkeitsrente bei Post-Covid-Syndrom

Unbefristete BU-Rente bei Post-Covid-Syndrom

Post-Covid-Fälle beschäftigen die Berufsunfähigkeitsversicherung. Nun hat das VG Düsseldorf einem Steuerberater mit schwerem Post-Covid- und Fatigue-Syndrom eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen. Maßgeblich war die fehlende medizinische Prognose für eine Genesung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat einem Steuerberater mit schwerem Post-Covid- Syndrom und ME/CFS eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen. Das Gericht stellte klar: Eine bloß theoretische Aussicht auf medizinische Fortschritte reicht nicht aus, um eine Rentengewährung lediglich auf Zeit zu rechtfertigen.

Streit um befristete oder dauerhafte Rentenzahlung

Der Kläger, seit vielen Jahren Mitglied des Versorgungswerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen, war seit 2022 arbeitsunfähig erkrankt und hatte seine Tätigkeit als Steuerberater eingestellt sowie seine Bestellung als Steuerberater zurückgegeben. Im Juli 2024 beantragte er eine Berufsunfähigkeitsrente und verwies auf ein schweres Post-Covid-Syndrom sowie ME/CFS.

Zwei unabhängige neurologische Gutachter kamen im Verwaltungsverfahren übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit keinerlei Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Steuerberater mehr besitze. Nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand sei zudem nicht absehbar, ob und wann sich der Gesundheitszustand verbessern könnte. Beide Experten gingen deshalb von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit aus.

Das zuständige Versorgungswerk gewährte zwar eine Berufsunfähigkeitsrente ab August 2024, befristete diese jedoch auf drei Jahre bis Juli 2027. Zur Begründung führte es an, Long Covid sei ein noch junges und in seinen Langzeitfolgen nicht vollständig erforschtes Krankheitsbild. Wegen der bestehenden medizinischen Unsicherheiten und auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers sei eine dauerhafte Rentenzahlung derzeit nicht angezeigt. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand künftig verbessere.

Gericht stellt auf medizinische Prognose ab

Dieser Einschätzung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Nach der Satzung des Versorgungswerks ist eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren, wenn ein Mitglied wegen Krankheit dauerhaft außerstande ist, den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Eine befristete Rente kommt dagegen nur in Betracht, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft besteht.

Entscheidend sei daher die medizinische Prognose, so das Gericht. Dauerhaftigkeit liege vor, wenn keine erfolgversprechenden und zumutbaren Therapien existierten, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erwarten ließen. Spekulationen über künftige Therapieentwicklungen oder bloß theoretische Heilungschancen genügten nicht.

Keine realistische Aussicht auf Wiederherstellung

Im konkreten Fall hätten die Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass derzeit keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die auf eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gerichtet seien. Empfohlene physiotherapeutische oder ergotherapeutische Maßnahmen dienten lediglich dazu, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern, nicht aber einer Genesung. Auch der Hinweis des Versorgungswerks auf eine nicht durchgeführte Dexamethason-Therapie überzeugte das Gericht nicht, da diese im Zusammenhang mit der akuten Covid-Erkrankung und nicht mit dem chronischen Krankheitsbild stand.

Ebenso wenig ließen routinemäßige Überprüfungen im Pflegegrad oder beim Grad der Behinderung Rückschlüsse auf eine realistische Verbesserung der Berufsfähigkeit zu.

Das Gericht betonte zugleich, dass dem Versorgungswerk spätere Anpassungen unbenommen blieben, sollte sich der Gesundheitszustand des Klägers oder der medizinische Erkenntnisstand künftig wesentlich verändern. Für solche Fälle sehe die Satzung bereits Überprüfungsmöglichkeiten vor. (bh)

VG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2026 – Az: 20 K 5030/25