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10. Juni 2023
Und immer wieder Maklerwechsel

Und immer wieder Maklerwechsel

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Kunde den Versicherungsmakler wechselt. Doch oft wirft die Beendigung eines Maklervertrages auch Rechtsfragen auf. Hans-Ludger Sandkühler, der Experte in Maklerfragen, hat sich dieser Fragen angenommen und klärt nachfolgend einige Unklarheiten auf.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Unangenehme Post. Der Versicherer schreibt dem Versicherungsmakler, dass der Kunde einen anderen Versicherungsmakler beauftragt habe und die Versicherungsverträge des Kunden deshalb zur nächsten Hauptfälligkeit in den Bestand des anderen Versicherungsmaklers übertragen würden. Der Kunde hat den Versicherungsmakler über die Beauftragung des anderen Maklers nicht informiert. Auf Befragen erklärt der Versicherer, er könne aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Informationen zum Sachverhalt geben.

Abschluss des Maklervertrages

Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll, entsteht ein Vertragsverhältnis, das als Maklervertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wird. Meist wird der Maklervertrag ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) geschlossen. Es ist aber auch möglich, dass ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommt, ohne dass ausdrücklich ein Maklervertrag vereinbart wird. Das Problem dann: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können.

Beendigung des Maklervertrages

Die Beendigung des Maklervertrages erfolgt durch Aufhebung oder Kündigung des Vertrages. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Bei einer Kündigung durch den Kunden spielen Fristen keine Rolle. Der Maklervertrag wird als Vertrag über höhere Dienste angesehen. Der Kunde kann den Vertrag deshalb jederzeit kündigen, wenn er das für die Durchführung des Maklervertrages notwendige Vertrauen in den Versicherungsmakler verloren hat. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, d. h., er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

Maklerwechsel

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Kunde den Versicherungsmakler wechselt. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde umzieht oder mit der Beratung und Vermittlung des bisherigen Versicherungsmaklers nicht zufrieden ist und sich einen neuen Vertragspartner sucht. Ebenso kommt es vor, dass der Kunde von einem anderen Makler angesprochen wird, der bessere Leistungen verspricht.

Rechtlich bedeutet dies, dass der alte Versicherungsmaklervertrag mit dem bisherigen Makler durch Kündigung beendet und mit dem neuen Makler ein neuer Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen werden muss. In der Regel übernimmt der neue Makler auch die Verwaltung der bestehenden Versicherungsverträge. Er zeigt dann sein Maklermandat bei den Versicherern des Kunden an und bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Courtage. Soweit nach einer Prüfung der bestehenden Versicherungsverträge kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge ansonsten unverändert weiter.

Kündigung durch den neuen Makler

In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn der neue Makler den bestehenden Maklervertrag des alten Maklers im Namen des Kunden kündigt. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob der neue Makler eine Vollmacht des Kunden vorlegt, die auch zur Kündigung des Maklervertrages berechtigt. Die meisten der im Markt üblichen und verbreiteten Vollmachten stehen im Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen. Der zwischen Kunde und Makler abgeschlossene Maklervertrag ist kein Versicherungsvertrag. Deshalb wird eine herkömmliche Maklervollmacht in der Regel nicht ausreichen, die Kündigung des Maklervertrages durch den neuen Makler zu legitimieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollmacht eine Formulierung enthält, die den neuen Makler ausdrücklich dazu befugt, den alten Maklervertrag im Namen des Kunden zu kündigen. Wie bei jedem einseitigen Rechtsgeschäft ist es für die Wirksamkeit der Kündigung weiter nötig, dass der neue Makler die ihn legitimierende Vollmachtsurkunde dem bisherigen Makler im Original vorlegt. Anderenfalls kann der bisherige Makler die Kündigung als unwirksam zurückweisen (§ 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Wenn beim Maklerwechsel die Kündigung fehlt

In zahlreichen Fällen bewirken Kunden einen Maklerwechsel, indem sie einfach einen neuen Versicherungsmakler mit der Vermittlung und Verwaltung ihrer Versicherungsverträge beauftragen, ohne das bestehende Versicherungsmaklermandat mit dem bisherigen Versicherungsmakler zu kündigen. Das hängt meistens damit zusammen, dass den betroffenen Kunden gar nicht bewusst ist, dass zwischen ihnen und dem Versicherungsmakler eine vertragliche Beziehung besteht, die für einen echten Wechsel zunächst beendet werden muss. In solchen Fällen teilt das Versicherungsunternehmen dem bisherigen Makler lediglich mit, dass sich ein anderes Maklerunternehmen mit einer Vollmacht gemeldet habe und das Versicherungsunternehmen deshalb beabsichtige, zur nächsten Auffälligkeit den betroffenen Versicherungsvertrag in den Bestand des neuen Versicherungsmaklers zu übertragen. Für den bisherigen Makler bedeutet dies, dass er Gefahr läuft, seine Courtageansprüche ab der nächsten Hauptfälligkeit zu verlieren, ohne dass der Kunde den bestehenden Versicherungsmaklervertrag ausdrücklich gekündigt hat.

Die Beauftragung eines neuen Versicherungsmaklers bedeutet nicht zugleich auch die (konkludente) Kündigung eines bestehenden Maklervertrages. Denn jeder Kunde kann für die Vermittlung seiner Versicherungsverträge mehrere Versicherungsmakler nebeneinander beauftragen. Die Mitteilung des Versicherungsunternehmens, dass sich bei ihm ein neuer Versicherungsmakler mit einer Vollmacht gemeldet habe, ersetzt daher nicht die für eine Beendigung des Maklervertrages notwendige Kündigung des Kunden. Das bedeutet für den bisherigen Versicherungsmakler, dass er bei fehlender Kündigung des mit dem Kunden bisher abgeschlossenen Maklervertrags verpflichtet und damit in der Haftung bleibt. Und das, obwohl der Kunde mit der Beauftragung des anderen Versicherungsmaklers möglicher­weise tatsächlich einen Maklerwechsel vollziehen wollte.

Der bisherige Makler hat deshalb ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang ein weiterer Makler von seinem Kunden beauftragt worden ist. Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, der bisherige Versicherungsmakler habe deshalb gegenüber dem Versicherer einen Anspruch aus Auskunft über den Maklerwechsel und die Daten des neuen Maklers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Versicherungsunternehmen verweigern in solchen Fällen meist Informationen und Unterlagen zum neuen Versicherungsmakler und berufen sich zur Begründung auf datenschutzrechtliche Verpflichtungen. Einfacher ist es, die Angelegenheit direkt mit dem Kunden zu klären.

Courtageansprüche nach Maklerwechsel

Bei einem Maklerwechsel wird die Courtage ab der nächsten Hauptfälligkeit meist an den übernehmenden Makler gezahlt. Wenn dieser eine mögliche Kündigung der übernommenen Versicherungsverträge unterlässt, wird dies genauso bewertet, als hätte er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung ist wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird also fingiert. Für längere Vertragslaufzeiten von Nichtpersonenversicherungen und Personenversicherungen gelten Besonderheiten.

Fazit

Maklerwechsel wird es auch in der Zukunft geben. Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Denn Wettbewerb verbessert die Qualität. Und nur eine Verbesserung der Qualität wird den Berufsstand stärken. Unklarheiten im Zusammenhang mit gekündigten Maklerverträgen sollte jeder Makler direkt mit dem Kunden klären. Im Zweifel gilt: Reisende soll man nicht aufhalten.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2023, S. 84 f., und in unserem ePaper.

Bild: © dule964 – stock.adobe.com