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25. Oktober 2017
Unfall beim Abschleppen: Wann zahlt die Versicherung?

Unfall beim Abschleppen: Wann zahlt die Versicherung?

Wenn es beim Abschleppen kracht, muss die Versicherung unter Umständen nicht zahlen. Hier kommt es auf gewisse Klauseln im Versicherungsvertrag an. Das Oberlandesgericht München hat in einem Fall dazu entschieden.

Passiert ein Unfall während eines Abschleppvorgangs, muss die Versicherung nicht unbedingt für den daraus entstandenen Schaden aufkommen. Dann nämlich nicht, wenn der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Diese muss besagen, dass ein Zusammenstoß beim zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert wird. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil festgelegt.

Zu starkes Abbremsen mit Audi S4

Im vorliegenden Fall wollte ein Vater und sein achtzehnjähriger Sohn ein Auto abschleppen. Der Sohn steuerte das ziehende Fahrzeug, einen Audi S4. Beim Abschleppvorgang mittels Seil bremste der Sohn zweimal so stark ab, dass das abgeschleppte Fahrzeug zweimal auf das ziehende Fahrzeug auffuhr. Der Vater gab an, der Sohn habe bremsen müssen, da ein entgegenkommendes Motorrad auf die Fahrbahn geraten sei.

Versicherung zahlt nur bei Einwirkung von außen

Die Versicherung berief sich auf die Ausschlussklausel. Danach sei ein Unfall beim Abschleppvorgang nur dann versichert, wenn dieser mit Einwirkung von außen erfolgt. Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft. Im vorliegenden Fall überzeugte der Kläger das Gericht jedoch nicht. Insbesondere der Umstand, dass der Sohn zweimal so stark abgebremst habe, dass der hintere Wagen aufgefahren sei, sei ein Indiz, dass der Unfall andere Ursachen gehabt hätte. Es spreche viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache. Wenn man ein Abschleppseil statt einer Abschleppstange benutzt, müsse man besonders vorsichtig fahren. Auch habe der Sohn einen sehr stark motorisierten Wagen verwendet.

Kläger können Gegenbeweis nicht bringen

Der Kläger habe auch nichts vorgetragen, was seine Behauptung untermauere. Weder zur Entfernung des entgegenkommenden Motorrads habe er etwas darlegen können, noch habe der Sohn wahrgenommen, mit welcher Geschwindigkeit das eigene Fahrzeug bewegt worden sei. Auch zum Kollisionsort machten Vater und ein Zeuge unterschiedliche Aussagen. Weil weitere Angaben zu allen relevanten Fragen zum Unfall von den Beteiligten und Zeugen nicht gemacht werden konnten, war das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall nicht durch eine Einwirkung von außen verursacht worden sei.

OLG München, Urteil vom 24.03.2017, Az.: 10 U 3749/16