Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen infolge von psychischen Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn sie durch den Unfall verursacht wurden. Für diesen Leistungsausschluss ist es unerheblich, ob sich die psychischen Reaktionen als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung darstellen.
Im konkreten Streitfall ist ein Versicherungsnehmer mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 Euro unfallversichert. Einbezogen wurden die AUB 2008. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden“.
Versicherungsnehmer verlangt Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität
Der Mann macht gegenüber seiner Versicherung Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend. Er beruft sich auf einen Unfall, bei dem er seinen rechten Ellenbogen an einem Heizkörper angestoßen habe mit einer anschließenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes. Durch die Armverletzung sei es zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Die beklagte Versicherung verweist auf ihren Leistungsausschluss für psychische Reaktionen.
LG berücksichtigt lediglich Dauerfolgen am Arm
Das Landgericht hatte die Versicherung wegen festgestellter Dauerfolgen am Arm zur Zahlung von 12.500 Euro verurteilt und Ansprüche wegen krankhafter Veränderungen der Psyche zurückgewiesen.
Auch OLG verweist auf Leistungsausschluss für psychische Reaktionen
Die hiergegen gerichtete Berufung des Mannes hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) keinen Erfolg. Dem Versicherungsnehmer stünde wegen des vereinbarten Leistungsausschlusses für psychische Reaktionen keine weitere Invaliditätsleistung zu. Auch nach den Behauptungen des Klägers habe nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierende Entzündungsreaktion unmittelbar zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt. Er berufe sich vielmehr selbst auf eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm.
Ob diese psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen nachvollziehbar sei, könne offenbleiben. Der Ausschlusstatbestand erfasse nicht nur „Fehlverarbeitungen“. Es bestehe vielmehr schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers „rein psychisch-reaktiver Natur ist“, wie im konkreten Fall. Der Ausschluss knüpfe an objektiv fassbare Vorgänge an. Es sei mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ abzustellen, da dieses auf eine Ursachenbetrachtung abziele, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. Nach der Klausel seien jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.
Nichtzulassungsverfahren läuft
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Nichtzulassungsverfahren läuft vor dem BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 302/22. (ad)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.7.2022 – 7 U 88/21
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