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24. November 2020
Unfallversicherung: Was bei der Absicherung zählt

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Unfallversicherung: Was bei der Absicherung zählt

Leistungen variieren stark

Die Leistungen, die sich im Rahmen einer privaten Unfallversicherung vereinbaren lassen, variieren stark. Üblich ist neben einer einmaligen Kapital­zahlung bei Invalidität die Möglichkeit zur Vereinbarung von Übergangs­leistungen, Krankengeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld, einer Unfallrente anstelle oder neben einer Kapitalzahlung und einer Todesfallleistung. Welche der möglichen Leistungen vereinbart wird, hängt von den Wünschen und Erwartungen der Kunden an die Unfallversicherung ab.

Todesfallleistung nicht vergessen

Eine sehr wichtige Leistung ist dabei die Todesfallleistung. Nun könnte mit dem Argument „tot ist tot“ auf die Vereinbarung dieser Leistung im Rahmen der Unfallversicherung verzichtet werden, ist der Todesfall doch zum Beispiel schon mit einer Risikolebensversicherung in ausreichender Höhe versichert. Wer so argumentiert, der übersieht eine wichtige Regelung der privaten Unfallversicherung: Eine Leistung für eine Invalidität wird nur dann fällig, wenn die versicherte Person nicht an den Unfallfolgeninnerhalb eines Jahres nach dem Unfall verstirbt. Dies liegt unter anderem daran, dass die Invalidität dauerhaft sein muss, das bedeutet mindestens drei Jahre andauern muss, und eine Verbesserung des Zustandes nicht zu erwarten ist. Daher ist die Versicherung vor Abschluss der Heilbehandlung nicht zu einer Leistung verpflichtet.

Vorschüsse nur in Höhe der vereinbarten Todesfallleistung

Es kämen, da die Leistungspflicht nur dem Grunde nach, aber noch nicht abschließend der Höhe nach feststeht, nur Vorschusszahlungen in Betracht. Das kann und wird im Einzelfall eine dringend benötigte Zahlung sein. Da aber innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch noch ein unfall­bedingter Tod nicht ausgeschlossen werden kann, findet sich in den allgemeinen Unfallbedingungen die Regelung, dass Vorschüsse nur in Höhe einer vereinbarten Todesfallleistung gefordert werden können. Wurde auf die Vereinbarung einer solchen Todesfall­leistung im Rahmen der privaten Unfallversicherung zum Beispiel nach dem oben genannten Motto „tot ist tot“ verzichtet, dann sind in der Regel keine Vorschussleistungen möglich. Daher sollte immer eine ausreichend bemessene Todesfallleistung neben einer Invaliditäts- und/oder Rentenleistung vereinbart werden.

Mehr Leistung durch Progression

Die Leistungssteigerungsmöglichkeiten über Progressionen sind für jede versicherte Person interessant, nicht nur für diejenigen, die die Voraussetzungen für eine verbesserte Gliedertaxe erfüllen. Dabei wird meist in einem exponentiellen Verfahren vorgegangen. Die ersten 25% der sich aus der Glieder­taxe ergebenden Versicherungsleistung gelten einfach, die nächsten 25% werden mindestens verdoppelt und die verbleibenden 50% mindestens verdreifacht, sodass zum Beispiel bei einer vereinbarten progressiven Steigerung auf das 2,25-Fache (U 225) bei vollständiger Inv­alidität anstelle einer Versicherungssumme von 100.000 Euro dann 225.000 Euro fällig würden. O

Die Dreiteilung stellt sicher, dass geringere Invalidität nicht stark gesteigert wird, während dem mit zunehmender Invalidität erheblich ansteigenden Kapitalbedarf die progressive Steigerung der Leistung Rechnung trägt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundsumme bedarfsgerecht abgesichert wird. Als Faustformel hat sich hier das Dreifache des Jahresbrutto­einkommens bewährt, wobei das Dreifache des Durchschnittseinkommens möglichst nicht unterschritten werden sollte. Das entspricht einer Versicherungssumme von 100.000 Euro.

 
Ein Artikel von
Enno Peters