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24. November 2020
Unfallversicherung: Was bei der Absicherung zählt

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Unfallversicherung: Was bei der Absicherung zählt

Absicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen

Jeder im Tätigkeitszusammenhang oder im Rahmen gemeinwohlorientierten Tuns entstandene Unfall steht zudem auch immer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem siebten Buch des Sozialgesetzbuches. Dabei wird zwischen „Arbeits-“ und „Wegeunfällen“ unterschieden. Darüber hinaus fallen auch anerkannte Berufskrankheiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Idee des Sozialversicherungssystems nach handelt es sich bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung um Lohnersatzleistungen. Maßstab ist daher grundsätzlich der Bruttojahresarbeitsverdienst der verunfallten Person bzw., falls ein solches nicht vorliegt (z. B. bei Schülern), ein Teil oder ein Vielfaches der Bezugsgröße, dem Durchschnittsverdienst nach § 18 SGB IV. Alle Leistungen werden als Rentenleistungen – als Ersatz eines Lohn(anteil)es – erbracht. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und richten sich in ihrer Höhe nach der Gefährlichkeit der Tätigkeit(en).

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt daher nicht für Unfälle im „Privaten“ auf. Zum „Privaten“ gehört aber zum Beispiel auch der Besuch der Kantine oder der Gang zur Toilette auf dem Betriebsgelände. Die Rechtsprechung zur Frage, welche Handlungen noch und welche (gerade) nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, füllt Bibliotheken.

Im privaten wie im beruflichen Umfeld schützt eine private Unfallversicherung, im beruflichen Umfeld zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Daher besteht meist bei Wege- und Arbeitsunfällen neben dem Anspruch aus dem SGB VII auch ein Anspruch auf Leistungen einer privaten Unfallversicherung. Die beiden Leistungen dürfen und werden nicht miteinander verrechnet oder aufeinander angerechnet.

Unfallschutz im Home-Office

In Zeiten der zunehmend notwen­digen Heimarbeit verschwimmt die Trennung von „Privatem“ und„Beruflichem“. Der nicht von der Berufs­genossenschaft – als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – abgenommene heimische Arbeitsplatz steht in aller Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier kann zurzeit nur durch Abschluss von privaten Gruppenunfallversicherungen für Mitarbeitende im „Home-Office“ Abhilfe geschaffen werden. Dies haben auch viele Unternehmen bereits so umgesetzt, auch um ihrer Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen zu können. Unabhängig davon ist auch der Gesetz­geber gefordert, die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung an die Erfordernisse der Tätig­­keit im „Home-Office“ anzupassen.

Unfallrenten

Zunehmend werden private Unfallversicherungen meist als Unfallrenten ausgestaltet, auch als Möglichkeit der kostengünstig(er)en Absicherung des „Nicht-mehr-arbeiten-Könnens“ vermarktet. Dabei kommen dann auch Kombinationsprodukte mit Pflegerentenversicherungen in Betracht. Eine „echte“ Alternative zu einer Berufs­unfähigkeitsversicherung stellen sie indes nicht dar.

Bild oben: © thodonal – stock.adobe.com

Den Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 11/2020 und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Enno Peters