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16. Oktober 2020
Unsichtbares Risiko: Cyberangriff auf Kraftfahrzeuge

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Unsichtbares Risiko: Cyberangriff auf Kraftfahrzeuge

Deckungsrechtliche Aspekte

Auch bei verschiedenen Versicherungsprodukten ergeben sich Fragen im Zusammenhang mit einem Cyberangriff auf Kraftfahrzeuge. In der Kfz-Haftpflichtversicherung könnte der Cyberangreifer – ungewollt – mitversichert sein. Auch wenn dies auf den ersten Blick verwundert, kann argumentiert werden, dass er sich durch seinen Angriff des Fahrzeugs bemächtigt hat und es – vergleichbar einem Fahrer – steuert. Selbst wenn man dies aber bejahen würde, wird dieser Aspekt in der Praxis keine große Bedeutung erlangen. Der Cyberangreifer handelt vorsätzlich und verwirklicht damit den Ausschlusstatbestand der vorsätz­lichen Schadenherbeiführung gemäß § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Allerdings muss der Kfz-Haftpflicht­versicherer auch weiterhin die verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters und, soweit eine solche im Einzelfall besteht, die Verschuldenshaftung des Fahrers übernehmen.

Wann greift die Kfz-Kasko?

Bei der Kfz-Kaskoversicherung stellen sich hingegen zwei wesentliche Fragen: Stellt eine Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Cyberangriff einen Unfall dar und existiert ein Versicherungsschutz auch dann, wenn der Unfall­begriff nicht erfüllt ist? Ein Unfall im Sinne der Kfz-Kaskoversicherung ist ein von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unproblematisch besteht dann Deckungsschutz bei einem Cyberangriff, wenn das Fahrzeug zum Beispiel aufgrund der Attacke von der Straße gelenkt wird, dort mit einem Hindernis (z. B. einer Mauer) zusammenstößt und es hierdurch beschädigt wird. Der Grund, warum es zu einem Unfall gekommen ist (z. B. Cyberangriff oder Fahrfehler), ist für die Deckung unter der Kfz-Kaskoversicherung nicht relevant.

Schwieriger ist die Deckung hingegen zu beurteilen, wenn das Fahrzeug nicht physisch durch den Cyberangriff beschädigt, sondern es lediglich unbrauchbar gemacht wird oder es zu einem Schaden an der im Fahrzeug vorhandenen Software kommt. Durch die fehlende Einwirkung einer mechanischen Gewalt auf das Fahrzeug ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. Allerdings sind in den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 2015 auch mut- oder böswillige Handlungen von Dritten als Ereignis versichert. Hierunter wird man auch einen Cyber­angriff verstehen müssen.

Allerdings ergibt sich dann die entscheidende Frage, ob eine Beschädigung, eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust am versicherten Fahrzeug eingetreten sind. Eindeutig ist diese Voraussetzung gegeben, wenn der Cyberangriff dazu führt, dass Komponenten des Fahrzeugs beschädigt oder zerstört werden, zum Beispiel dass die Steuereinheit durchbrennt oder das digitale Display im Instrumentenbrett überhitzt und dadurch beschädigt wird.

Wird hingegen lediglich die Software mani­puliert bzw. gelöscht und muss diese wiederhergestellt werden, stellt sich die Frage, ob die Software in diesem Fall eine Sache darstellt, sodass die vorgenannte Voraussetzung zu bejahen ist, oder ob sich hier ein sogenannter reiner Vermögensschaden verwirklicht und damit kein Versicherungsschutz unter der Kfz-Kaskoversicherung besteht. Diese Frage wird kontrovers diskutiert und ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Versicherungsrecht noch nicht eindeutig beantwortet worden.