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9. März 2021
Unternehmensnachfolge missglückt: Und schuld bist du!

Unternehmensnachfolge missglückt: Und schuld bist du!

Am Ende einer Unternehmensnachfolge sollten eigentlich beide Seiten mit dem Ergebnis glücklich sein. Manchmal bleiben jedoch lebenslanger Frust oder ein jahrelanger Rechtsstreit darüber, wer was wann wo wie vereinbart, zugesagt oder geleistet haben soll oder eben nicht – und die Frage nach der Schuld.

Hat man einen Schuldigen gefunden, ist das Ergebnis bei unzufriedenstellender oder missglückter Unternehmensnachfolge zumindest etwas einfacher zu ertragen. Man kann Schuldige belehren, beschimpfen, verantwortlich machen. Dafür, dass Dinge nicht wie erwartet gelaufen sind. Dafür, dass man keinen Nachfolger gefunden hat und den Bestand verscherbeln musste. Dafür, dass man für manche Risiken doch haftet, obwohl die an den Käufer übergegangen sein sollten. Oder dafür, dass das Finanzamt plötzlich doch Steuern verlangt. Ein Schuldiger wird für den Geschädigten jedoch richtig „sexy“, wenn er ihn in Haftung nehmen kann – oder ihn sogar einsperren lassen kann.

Leumund genau prüfen

Letzteres ist sicherlich eine Forderung, die eher den Rachegelüsten geprellter Bestandsverkäufer entspringen dürfte, als dass es eine echte Option wäre. Um einen Schuldigen möglichst sicher ins Gefängnis schicken zu können, müsste der sich schon eines Vergehens wie schweren Betrugs schuldig gemacht haben. Das könnte nach § 263 StGB der Fall sein, wenn er den anderen in wirtschaftliche Not bringen sollte. Das ist mit dem Kaufpreis eines Maklerunternehmens zumindest in Einzelfällen möglich. Bis aus einem Betrugsvorwurf allerdings eine eindeutig nachgewiesene Tat mit Schuldspruch wird, ist es ein langer Weg, den man am besten dadurch vermeidet, dass man sich seine Geschäftspartner vorher sehr genau aussucht und den Leumund prüft.

So entstehen Missverständnisse

In den meisten Fällen, in denen Makler bei Unternehmensnachfolgen allerdings einen Schuldigen suchen, geht es nicht um Betrug, sondern bestenfalls um „Missverständnisse“. Sie entstehen dadurch, dass gleiche Begriffe für unterschiedliche Dinge oder Tatbestände verwendet werden und Themen nicht ausreichend analysiert, diskutiert, besprochen und dokumentiert werden. Ein Beispiel ist der Begriff des „Bestands“, den ein Makler an einen Nachfolger übergeben möchte. Die eine Seite meint damit den Vertrags- und Kundenbestand vor der Übergabe, die andere Seite möglicherweise nur die Vergütungsansprüche, die nach Abschluss der Übertragung des Bestands beim Nachfolger ankommen. Der Unterschied ist teilweise gewaltig. Der folgende Streit dann ebenfalls, wenn der Verkäufer plötzlich nur den Bruchteil des ursprünglich erwarteten Kaufpreises erhält.

Wer in solchen Fällen den Schuldigen sucht, landet selten bei einem arglistigen Käufer. Das sind Einzelfälle. Manchmal hat der Steuerberater gepennt, manchmal der Anwalt. Fast immer ist es aber der Bestandsinhaber selbst, der sich überschätzt hat, sich nicht ausreichend informiert hat oder blind der „Schwarmintelligenz“ im Kollegenkreis vertraut hat. Das ist dummerweise dann der einzige Schuldige, den man nicht einfach so beschimpfen, belehren oder auf Schadenersatz verklagen kann.

Über den Autor

Andreas Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2021, Seite 112, und in unserem ePaper.

Bild: © Fokussiert – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Andreas W. Grimm