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Steuern & Recht
22. März 2017
Unwirksame Beschränkung der Versorgung auf „jetzige“ Ehefrau

Unwirksame Beschränkung der Versorgung auf „jetzige“ Ehefrau

Sobald eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine Einschränkung der Zusage ist daher nicht wirksam.

Es liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Hinterbliebenenversorgung ausschließlich die „jetzige“ Ehefrau begünstigt. Demzufolge ist eine solche Klausel unwirksam. Allerdings hat die „neue“ Frau trotz dieser Unwirksamkeit nicht in jedem Fall einen Anspruch beim Tod des Arbeitnehmers. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hingewiesen. Dieser war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen tätig. Mit Wirkung ab dem 01.07.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhält, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Arbeitnehmer in zweiter Ehe verheiratet. Er nimmt den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Feststellung in Anspruch, dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat die Klage abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Arbeitnehmer am 01.07.1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist zwar nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angemessen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen. Als die Versorgungszusage im Jahr 1983 erteilt wurde, war aber eine AGB-Kontrolle gesetzlich noch nicht vorgesehen. Darum ist nach Auffassung der Richter eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach ausschließlich zu gewähren, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. (kk)

BAG, Urteil vom 21.02.2017, Az.: 3 AZR 297/15