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27. März 2020
Unzählige Kreditverträge könnten rückabgewickelt werden

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Unzählige Kreditverträge könnten rückabgewickelt werden

Formulierung verstößt gegen EU-Richtlinie

Der EuGH stellte diesbezüglich klar, dass Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Dies sei im Falle des Kreditvertrags des Mannes aus dem Saarland nicht gegeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass einem Verbraucher die Überprüfung, ob seine Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe, unter diesen Umständen unmöglich sei. Dem Erfordernis, in klarer und prägnanter Form über die Frist aufzuklären, sei somit nicht entsprochen worden.

Mustertext für unzählige Verträge

Diese Einschätzung reicht jedoch weit über den konkreten Einzelfall hinaus. So ist diese Passage nicht nur in einigen wenigen Verträgen der Kreissparkasse Saarlouis zu finden. Vielmehr handelt es sich um eine Formulierung, wie sie in Millionen von Vertragswerken seit 2010 zu finden sein dürfte. Kein Wunder, schließlich basiert der fragliche Abschnitt auf einem Mustertext, der vom deutschen Gesetzgeber selbst zur Verfügung gestellt wurde.

Gesetzlichkeitsfiktion auf dem Prüfstand

Unternehmen, die diese Formulierung übernahmen, konnten sich bisher darauf verlassen, dass sie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfüllten. Diese als Gesetzlichkeitsfiktion bekannte Annahme könnte nun ausgehend vom Urteil des EuGH gekippt werden.

Kanzleien werben aktiv um Betroffene

Bereits jetzt sammeln auf Widerrufsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien Fälle von Verbrauchern, die daran interessiert sind, unliebsame Kreditverträge rückabwickeln zu lassen. Sofern sich in ihren Vertragswerken die vom EuGH beanstandete Passage findet, könnten sie hierfür gute Karten haben. (tku)

EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19

Bild: © respiro888 – stock.adobe.com

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