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Steuern & Recht
9. Februar 2023
Urteil konkretisiert Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen
Judge's gavel on table in office

Urteil konkretisiert Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen

Sparkassen sind verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere vorzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens klargestellt.

Die Rechte von Prämiensparern sind ein weiteres Mal gestärkt worden. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hat nämlich konkretisiert, inwiefern die beklagte Sparkasse ihre Zinsanpassung für Sparverträge durchzuführen hat. Der klagende Verbraucherschutzverband hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Und laut Urteil sei die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge nun auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen. Die Vornahme dieser Zinsanpassung ist wiederum unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle durchzuführen.

Verbraucheransprüche entstehen erst nach Ende des Sparvertrags

Das Gericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens außerdem festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteilsausspruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen vorzunehmen ist. Weiter hat das OLG klargestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der im Musterverstellungsverfahren beklagten Sparkasse, die Verbraucher sind, hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht. (as)

OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2023 – Az. 5 MK 1/20

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