Die rechtliche Einordnung des Immobilienteilverkaufs steht seit einiger Zeit im Fokus von Politik, Aufsicht und Öffentlichkeit. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit von der Ludwigs-Maximilian-Universität München (LMU) hat sich vor Kurzem mit der rechtlichen Einordnung des Immobilienteilverkaufs befasst, wie AssCompact berichtete. In dem Gutachten kommt der Rechtsexperte zu dem Schluss, dass der Immobilienteilverkauf kein Darlehen ist und keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt für eine Regulierung nach dem Verbraucherdarlehensrecht biete. Es fehle an einem zentralen Merkmal eines Darlehens, nämlich an einer persönlichen Rückzahlungspflicht des Verbrauchers. Stattdessen handele es sich beim Teilverkauf um eine Kombination aus Immobilienveräußerung, Nießbrauch und späterer Verwertung – also um eine eigenständige, sachwertbezogene Struktur.
Teilverkauf eigenständiges Modell
Wie der Bundesverband für Immobilienverrentung e. V. (BVIV) nun informiert, bestätigt ein aktuelles Urteil (Az. 307 O 225/25, 24. April 2026) des Landgerichts Hamburg erstmals die rechtliche Einordnung des Teilverkaufs als eigenständiges Modell. Das Geschäftsmodell sei demnach klar kein Verbraucherdarlehen.
Im vorliegenden Fall gab das Landgericht den Anbietern recht und hat entschieden, dass Grundstückskaufvertrag, Miteigentümervereinbarung und Nießbrauchbestellungsvertrag wirksam seien. Auch eine Sittenwidrigkeit der Verträge hat das Gericht nicht als gegeben betrachtet. Laut BVIV bestätigen die Richter mit dem Urteil eine zentrale Argumentationslinie des Gutachtens von Prof. Dr. Grigoleit.
BVIV sieht weiteren Schritt zu mehr regulatorischer Klarheit
Der BVIV begrüßt die zunehmende rechtliche Klarheit – auch im Sinne von Verbrauchern, Anbietern und politischen Entscheidungsträgern. Der Verband sieht darin für die Branche zugleich einen Auftrag, weiterhin für mehr Transparenz und Verbraucherschutz zu sorgen.
„Das Urteil ist ein wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Einordnung des Immobilien-Teilverkaufs. Es zeigt, dass wir es mit einem eigenständigen Modell zu tun haben, das nicht mit klassischen Kreditstrukturen gleichgesetzt werden kann. Entscheidend ist nun, auf dieser Grundlage Transparenz, Vergleichbarkeit und Verbraucherschutz gezielt weiterzuentwickeln“, erklärt Thomas Weiss, Vorstand des BVIV. (tik)
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