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6. März 2024
Verjährung von BU-Ansprüchen: Darauf sollten Makler achten

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Verjährung von BU-Ansprüchen: Darauf sollten Makler achten

Eines der Kernprobleme in Berufsunfähigkeitsfällen ist die Verjährung von Berufsunfähigkeitsansprüchen. Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erläutert in seiner regelmäßigen BU-Kolumne, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer eine Verjährung der BU-Ansprüche geltend machen darf.

Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Verjähren die Ansprüche gegen den Versicherer aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so kann der Versicherungsnehmer sie nicht mehr geltend machen. Doch wann und unter welchen Voraussetzungen verjähren die Ansprüche? Was ist unter einer sogenannten Stammrechtsverjährung zu verstehen? Und wie wirken sich Meldefristen im Vertrag auf die Verjährung aus? Diese und weitere Frage werden im Folgenden erläutert.

Wann verjähren vertragliche Ansprüche?

Die versicherungsvertraglichen Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Regelungen. Damit gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Entstehung des Anspruchs setzt wiederum die Fälligkeit des versicherungsrechtlichen Anspruchs voraus.

Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können. Geldleistungen des Versicherers sind jedenfalls mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Damit ist in der Regel der Abschluss des Leistungsprüfungsverfahrens gemeint, also entweder das Anerkenntnis, der Zeitpunkt eines unterlassenen, aber gebotenen Anerkenntnisses oder die endgültige und umfassende Leistungsablehnung.

Was ist eine Stammrechtsverjährung?

In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zwischen dem Gesamtanspruch bzw. dem Stammrecht des Versicherungsnehmers als Grundlage für die Rentenzahlungen und den Ansprüchen auf die Einzelleistungen zu unterscheiden. Das sogenannte Stammrecht ist für die Verjährung von Berufsunfähigkeitsleistungen maßgeblich. Demzufolge verjähren die Ansprüche nicht abschnittsweise, sondern die Verjährungsfrist beginnt für alle Folgeleistungen, wenn die Leistungen erstmals fällig werden. Damit verjährt der Gesamtanspruch des geltend gemachten Versicherungsfalls insgesamt.

Meldefristen im Versicherungsvertrag?

Oftmals finden sich in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Meldefrist der Ansprüche. Diese bestimmen in der Regel, dass wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als – beispielhaft – sechs Monate nach Eintritt angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige greift. Solche Klauseln lauten beispielsweise wie folgt:

  • „Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“

Bei einer solchen Meldefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist und nicht etwa um eine (verhüllte) Obliegenheit. Das Interesse des Versicherers an der Vermeidung weiter zurückliegender unbekannter Ansprüche setzt sich insoweit durch. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Versicherer nicht auf die Frist berufen darf, wenn den Versicherungsnehmer – was dieser auch zu beweisen hat – kein Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es dem Versicherten aus physischen oder psychischen Gründen unmöglich war, den Versicherer zu informieren oder informieren zu lassen.

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