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12. Juni 2025
Verjährung für unzulässige Kontogebühren der Sparkasse
Verjährung für unzulässige Kontogebühren der Sparkasse

Verjährung für unzulässige Kontogebühren der Sparkasse

Der BGH hat erneut betont: Sparkassen müssen zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzahlen, die auf stillschweigender Zustimmung basieren. Zudem hat er im Rahmen einer Musterfeststellungsklage zur Verjährung geurteilt und bis zu welchem Jahr Rückforderungen möglich sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) Stellung bezogen. Gegenstand war die Frage, ob und in welchem Umfang Sparkassen zu Unrecht kassierte Gebühren an Verbraucher zurückzahlen müssen – insbesondere solche, die auf der Grundlage sogenannter Zustimmungsfiktionsklauseln erhoben wurden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Sparkasse geklagt, weil diese seit Dezember 2016 geänderte Entgelte für Girokonten einführte – ohne aktive Zustimmung der Kunden. Stattdessen griff sie auf eine Klausel zurück, wonach eine stillschweigende Zustimmung angenommen wurde, wenn Kunden nicht innerhalb von zwei Monaten widersprachen. Der BGH hatte dazu allerdings bereits 2021 entschieden, dass solche Zustimmungsfiktionen in AGBs unwirksam sind (Az: XI ZR 26/20). Dennoch verweigerte die Sparkasse Rückzahlungen und argumentierte, Kunden hätten die Entgelte jahrelang widerspruchslos gezahlt.

Das Gericht entschied gegen die Sparkasse und erklärte die Gebührenerhöhungen der Sparkasse für unwirksam. Sebastian Reiling, Referent Team Sammelklagen im Verbraucherzentrale Bundesverband, kommentiert:

„Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Verbraucher:innen braucht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof können Kund:innen der Berliner Sparkasse unzulässig verlangte Gebühren rückwirkend ab November 2017 geltend machen, wenn sie sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale angeschlossen haben. Ansprüche aus der Zeit davor sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs jedoch verjährt.“ Verbraucher können sich also nicht darauf berufen, dass sie die Rechtslage erst durch das BGH-Urteil von 2021 erkannt haben. Die Erkenntnis begann also nicht erst mit diesem Urteil, sondern mit der Kenntnis der Entgeltabbuchung und des Vertragsverhältnisses – also meist schon vor 2021.

Zudem erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Der BGH geht grundsätzlich von einer dreijährigen Verjährung nach Entgelterhöhung bzw. Genehmigung des Saldoabschlusses (siehe hierzu Verbraucherzentrale Baden-Württemberg) aus, allerdings waren die Verbraucherschützer der Ansicht, dass Ansprüche in diesem Fall erst verjährt sein sollten, wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliegen. So hatte es auch das Landgericht Trier in einem Berufungsurteil vom 25.11.2022 (Az: 1 S 69/22) gesehen. (bh)

BGH, Urteil vom 03.06.2025 – Az: XI ZR 45/24