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Steuern & Recht
2. April 2020
Verkauf von vermietetem Wohneigentum steuerfrei?

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Verkauf von vermietetem Wohneigentum steuerfrei?

Finanzamt geht in Revision

Dagegen wendete sich das Finanzamt und ging in Revision vor dem BFH. Der Behörde zufolge müsse direkt vor der Veräußerung eine Eigennutzung bestehen oder ein sogenanntes Eigennutzungsäquivalent, worunter beispielsweise ein längerer Leerstand fallen würde. Eine Zwischenvermietung hingegen verwässere die steuerlichen Ausnahmetatbestände.

Zwischenvermietung schmälert Ausnahmetatbestände nicht

Der BFH wies die Revision des Finanzamts jedoch als unbegründet zurück. Dadurch, dass der Mann seine Immobilie in den Jahren 2012 und 2013 durchgehend als Wohnung nutzte und dies auch 2014 von Januar bis April tat, seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EstG erfüllt. Eine Zwischenvermietung von Mai bis Dezember sei unschädlich hierfür.

Steuerbefreiung schon nach einem Jahr und zwei Tagen möglich

In seiner Urteilsbegründung konkretisierte der BFH seine Rechtsauslegung noch weiter und machte deutlich, dass theoretisch bereits eine Wohnnutzung von einem Jahr und zwei Tagen ausreichend sei, um Veräußerungsgewinne steuerfrei geltend machen zu können. Hierfür wäre es ausreichend gewesen, wenn der Mann vom 31.12.2012 bis zum 01.01.2014 durchgehend in der Immobilie gewohnt hätte. Unter diesen Umständen hätte er seine Wohnung im Veräußerungsjahr und in beiden vorhergehenden Jahren ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt und wäre somit rechtlich von der Versteuerung seines Veräußerungsgewinns freigestellt worden. (tku)

BFH, Urteil vom 03.09.2019, Az.: IX R 10/19

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