Ein 1960 geborener Mann hatte sich während des Aufenthalts in einer Reha-Klinik einen Achillessehnenriss zugezogen. Zu dem Unfall war es während einer Bewegungstherapiestunde gekommen, in der Völkerball gespielt wurde. Im Laufe des Spiels vollführte der Mann eine Ausweichbewegung und verletzte sich dabei. Obwohl der Reha-Aufenthalt auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung ging und der Unfall während der Therapie stattfand, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen ab.
Degenerative Veränderung bestand angeblich schon zuvor
Die Berufsgenossenschaft war der Meinung, das Unfallereignis habe den Gesundheitsschaden nicht wesentlich verursacht, da bereits zuvor ausgeprägte verschleißbedingte Veränderungen an der Achillessehne des Versicherten bestanden hätten. Die Sache landete vor Gericht.
Vorschädigung ursächlich
Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt gab der Berufsgenossenschaft nun Recht. Während der vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Reha habe zwar gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden, die Sehne sei jedoch zweifellos nicht allein aufgrund der Ausweichbewegung gerissen. Schließlich handele es sich bei der Achillessehne um die stärkste Sehne im menschlichen Körper. Reißen könne eine gesunde Sehne nur dann, wenn sie auf eine Weise belastet werde, für die sie anatomisch-biomechanisch nicht bestimmt sei. Für eine seitliche Ausweichbewegung sei die Sehne aber ausgelegt, weshalb nur die Vorschädigung durch eine degenerative Veränderung als wesentliche Ursache infrage komme.
Kein Versicherungsschutz für ursächliche Vorschädigung
Die sehr ausgeprägte und leicht ansprechbare Schadenlage habe dementsprechend eine überragende Bedeutung für das Unfallgeschehen gehabt, während das Ausweichmanöver nur den Auslöser dargestellt habe. Die degenerative Veränderung werde allerdings nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt, weshalb es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um einen Arbeitsunfall handele. (tku)
LSG Hessen, Urteil vom 19.03.2021 – L 3 U 205/17
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