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25. Juni 2025
Werben mit Unabhängigkeit: Ein Berufsbild vor Gericht

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Werben mit Unabhängigkeit: Ein Berufsbild vor Gericht

Werben mit Unabhängigkeit: Ein Berufsbild vor Gericht

Dürfen Makler mit Unabhängigkeit werben? Diese Frage beschäftigt derzeit Gerichte und Vermittlerschaft gleichermaßen. Im Interview schildern Versicherungsmakler Alexander Koch und die Rechtsanwälte Martin Klein und Björn Jöhnke, warum der Streit weit über einzelne Abmahnungen hinausgeht. Ein Gespräch über Prinzipien, Prozesse und die Frage, wer eigentlich definiert, was Unabhängigkeit bedeutet.

Interview mit Björn Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Martin Klein, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., und Alexander Koch, Versicherungsmakler und Geschäftsführer der UFKB GmbH
Herr Koch, Sie hatten wegen Ihrer Werbung mit dem Begriff Unabhängigkeit in erster Instanz das Nachsehen. Was war aus Ihrer Sicht der ausschlaggebende Punkt, weshalb das Gericht Ihre Unabhängigkeit infrage gestellt hat?

Alexander Koch Das Landgericht Köln (Urteil vom 06.03.2025 – Az. 33 O 219/24; Anm. d. Red.) hat entschieden, dass der Begriff „unabhängig“ in meinem Webauftritt irreführend sei. Obwohl ich dort klar und transparent erklärt habe, dass meine Vergütung durch den Versicherer erfolgt, sah das Gericht darin ein Problem.

Leider musste ich feststellen, dass die sehr oberflächliche Einstufung der Verbraucherzentrale, die jegliche Provisionsberatung pauschal als „abhängig“ und die Honorarberatung pauschal als „unabhängig“ definiert, vom Gericht schon vor dem Prozess fraglos mit der Prozesseröffnung übernommen wurde. Alle unsere vorher schriftlich und im Prozess mündlich eingereichten Einlassungen wurden zwar gehört, sie wurden aber nicht vertieft. Interessant war besonders, dass es Situationen gab, in denen der Richter seiner eigenen, vorher getroffenen These widersprochen hat, dies aber in der Folge keinerlei Auswirkungen hatte. Der entscheidende Punkt für das Urteil war somit aus meiner Sicht: Es wurde eine pauschale, sehr oberflächliche Behauptung der Verbraucherzentrale übernommen, ohne sich vorher mit der Komplexität der Beratungsrealität und Haftung von Versicherungsmaklern auseinanderzusetzen.

Herr Klein, Sie haben Herrn Koch vertreten. Wie beurteilen Sie dieses Urteil juristisch?

Martin Klein Die Begründung war in Teilen schlicht fehlerhaft. Es wurde unterstellt, mein Mandant hätte sich als unabhängiger Berater im Sinne der Gewerbeordnung dargestellt – das hat er nie getan. Zudem wurde eine objektive Irreführung angenommen, ohne zu bewerten, ob tatsächlich ein Verbraucher getäuscht wurde. Dass die Internetseite zwischenzeitlich angepasst wurde, fand ebenfalls keine Berücksichtigung. Aus meiner Sicht ein inhaltlich schwaches Urteil.