Vermieter dürfen Mieter nicht eigenmächtig aus der Wohnung drängen. Wer ohne gerichtlichen Räumungstitel handelt, begeht verbotene Eigenmacht. Das gilt selbst dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist oder Mietrückstände bestehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lemgo (AG) hervor, auf das das Unternehmen Wüstenrot Immobilien aufmerksam macht.
Gericht stärkt Besitzschutz der Mieter
Im konkreten Fall hatte der Vermieter einer Ferienwohnung die Mieter gegen deren Willen aus der Unterkunft entfernt und anschließend das Türschloss ausgetauscht. Die Betroffenen wehrten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Erfolg: Das Gericht verpflichtete den Vermieter, den Mietern unverzüglich wieder Zugang zur Wohnung zu gewähren. Sollte er dieser Anordnung nicht innerhalb von zwölf Stunden nachkommen, wurde ein Gerichtsvollzieher ermächtigt, das Schloss austauschen zu lassen und den Mietern die Schlüssel zu übergeben.
Entscheidend ist dabei, dass der Besitzschutz der Mieter auch nach Ablauf des Mietvertrags fortbesteht. Grundlage hierfür ist § 861 BGB, der den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes regelt. Ein eigenmächtiges Vorgehen des Vermieters bleibt somit unzulässig, unabhängig davon, ob ein Herausgabeanspruch besteht.
Räumung nur mit richterlicher Entscheidung
Die Richter stellten klar, dass eine Räumung ausschließlich über den Rechtsweg erfolgen darf. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Auch bei unberechtigter Weiternutzung der Wohnung ist der Vermieter verpflichtet, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst auf dieser Basis kann eine Zwangsräumung durchgesetzt werden.
Eigenmächtige Maßnahmen wie das Auswechseln von Schlössern oder das Entfernen von Gegenständen stellen dagegen unerlaubte Selbsthilfe dar. Vermieter, die dennoch so vorgehen, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern müssen häufig auch die unmittelbare Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dulden.
AG Lemgo, Urteil vom 20.11.2025 – Az: 18 C 369/25
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