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19. Mai 2021
Vermittlerrecht: Keine Haftung trotz Beratungsfehler?

Vermittlerrecht: Keine Haftung trotz Beratungsfehler?

Wenn Versicherungsvermittler ihre Beratungspflichten verletzen, müssen sie damit rechnen, hierfür in die Haftung genommen zu werden. Zwei aktuelle Entscheidungen aus Saarbrücken zeigen jedoch, dass auch individuelle Fehler des Beraters nicht zwingend negative Konsequenzen für ihn haben müssen.

Von Lydia Riquarts und Ekkehart Heberlein, Rechtsanwälte der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen

Sollte der Versicherer im Leistungsfall nicht zahlen, versuchen Versicherungsnehmer in der Praxis nicht selten, sich bei demjenigen, der ihnen den Vertrag vermittelt hat, schadlos zu halten. Kernfrage ist dann regelmäßig, ob der Vermittler seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten des Vermittlers sind dabei vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers abhängig. Die geschuldete Beratung umfasst jedenfalls alle Umstände, die für die Entscheidung des Kunden von wesentlicher Bedeutung sein können.

Mehrstufiges Vermittlungs­verhältnis mit ausländischem Risikoträger ist aufklärungspflichtig

In einem aktuell vom Saarländischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer und spätere Kläger ein Wohnhaus gekauft. Nach Beratung durch seinen Versicherungsmakler kündigte er die noch von dem Voreigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung und schloss eine neue über den Makler ab. Risikoträger war hier ein Liechtensteiner Versicherer. Bereits wenig später soll sich auf dem Grundstück ein Kanalrohrbruch ereignet haben: Wasser trat aus und verheerte den Garten. Vor Regulierung geriet der Risikoträger in Insolvenz. Die Kosten der Rohrsanierung machte der Kläger beim Makler als Schadensersatz geltend.

Das Oberlandesgericht kam mit Urteil vom 05.03.2021 (Az. 5 U 37/20) zunächst zu folgendem Ergebnis: Empfiehlt der Vermittler dem Kunden eine Versicherung, bei der Risikoträger eine hierzulande weithin unbekannte ausländische Gesellschaft ist, muss er den Kunden über diese konkrete Vertrags­gestaltung informieren. Denn die Absicherung von Zahlungsausfällen im Falle der Wahl eines ausländischen Versicherers kann gegenüber einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft eingeschränkt sein. Der Kunde habe die Erwartungshaltung, eine Gebäudeversicherung bei einer etablierten und solventen Gesellschaft abzuschließen. Insbesondere bei Hinzuziehung weiterer nachgeschalteter Vermittler sei dem Kunden daher zu verdeutlichen, dass der letztendlich hinter dem Versicherungsangebot stehende Risiko­träger, von dessen Finanzkraft auch die Leistungen im Schadenfall abhängen würden, eine im Ausland ansässige, den dortigen Regelungen unterstehende Versicherungsgesellschaft sei. Dieser Informationspflicht war der handelnde Vermittler vorliegend nicht nachgekommen.

Kein kausaler Schaden – Keine Haftung

Dennoch hat das Oberlandesgericht den Makler nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Denn im konkreten Fall war es dem Versicherungsnehmer über zwei Instanzen nicht gelungen, nachvollziehbar darzustellen, was er denn getan hätte, wenn er richtig informiert worden wäre, das heißt wenn der Makler ihm mitgeteilt hätte, dass hinter der Gebäudeversicherung ein ausländischer Risikoträger steht. Denkbar war, dass der Kunde den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte; vielleicht hätte er auch von einer Kündigung des Vorversicherers abgesehen oder er hätte sich für einen anderen Versicherungsvertrag entschieden. Möglicherweise hätte der Kunde den Vertrag auch trotzdem – etwa wegen besonders günstiger Prämien – genau in der angebotenen Form abgeschlossen. Der eigene Sachvortrag des Klägers bot jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass und gegebenenfalls welchen Versicherungsschutz er bei richtiger Beratung für den behaupteten Versicherungsfall erlangt hätte.

Auch wenn der Versicherungsvermittler natürlich nicht darauf hoffen sollte, dass seinem Prozessgegner eine nachvollziehbare Schadendarstellung misslingt, wird durch diese Entscheidung deutlich, dass ein Beratungsfehler allein eine Zahlungspflicht des Vermittlers (oder seines Vermögensschadenhaftpflichtversicherers) nicht auslöst.

Keine Haftung des getäuschten Vermittlers

Auch in einem weiteren aktuellen Fall lehnte das Saarländische Oberlandesgericht eine Zahlungspflicht des Versicherers und damit mittelbar eine Haftung des Vermittlers ab.

Ausgangspunkt war hier die Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch einen Versicherungsvertreter. Die klagende Kundin hatte sich vor Antragstellung mehrfach wegen verschiedener Beschwerden, namentlich wegen Schwindels, bei verschiedenen Ärzten in Behandlung befunden. Diese Behandlungen hatten trotz diesbezüglicher Frage des Versicherers nicht Eingang in den Versicherungsantrag gefunden. Der Versicherer focht daher den Vertrag an. Im Streit stand nun, ob die Klägerin den Versicherungsvertreter im Beratungsgespräch zutreffend über ihre Vorerkrankungen informiert hatte oder nicht. Dabei behauptete die Klägerin, sie habe gegenüber dem Vermittler offenbart, dass sie im Jahr der Antragstellung einmal wegen Schwindels in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Vermittler habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass wenn aktuell keine Beschwerden mehr bestünden, dies nicht angegeben werden müsse. Daher habe der Vermittler den Fehler zu verantworten.

Dieser Argumentation erteilte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.02.2021 (Az. 5 U 3/20) eine klare Absage. Denn selbst wenn das Gespräch mit dem Vermittler in der dargestellten Form stattgefunden hätte, hätte die Klägerin, so bereits das Landgericht, durch das deutliche Bagatellisieren der tatsächlichen Schwindelsymptomatik und der durchgeführten Behandlungen die Reaktion des Vermittlers geradezu provoziert. Das Oberlandesgericht war daher überzeugt, dass die Falschangaben im Antragsformular alleine auf die völlig verharmlosenden und damit unzutreffenden Angaben der Klägerin gegenüber dem Agenten zurückzuführen waren.

Zugunsten des handelnden Vermittlers ist damit einmal mehr klargestellt, dass dieser sich grundsätzlich auf die Angaben des Kunden zu seinem Gesundheitszustand verlassen darf.

Fazit

Makler und Vertreter tun gut daran, ihren Kunden umfassend zu beraten und dies aussagekräftig zu dokumentieren. Gerade auch die Beantwortung von Gesundheits­fragen im Bereich der Personenversicherung ist fehleranfällig und damit im Grundsatz haftungsträchtig, wenn falsch beantwortete Fragen zur Einschränkung oder gar zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Individuelle Falschangaben des Kunden, die der Vermittler mangels eigener Kenntnis weder zu erkennen noch zu korrigieren vermag, begründen eine solche Haftung jedoch regelmäßig nicht.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2021, Seite 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © metamorworks – stock.adobe.com; bzw. www.photogenika.de

 
Ein Artikel von
Ekkehart Heberlein
Lydia Riquarts