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Steuern & Recht
15. Dezember 2017
Versicherter Gebäudeschaden ohne unmittelbare Sturmeinwirkung

Versicherter Gebäudeschaden ohne unmittelbare Sturmeinwirkung

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil im Streitfall um einen Sturmschaden gefällt. Zu klären war die Frage, ob ein versicherter Gebäudeschaden vorliegt, obwohl keine unmittelbare Sturmeinwirkung gegeben war.

Bei einem versicherten Gebäudeschaden ist es nicht entscheidend, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das Gebäude geworfen werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Laut Urteilsbegründung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2 b VGB 88 dahingehend versteht, dass ein versicherter Sturmschaden vorliegt, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und dadurch ein Schaden entsteht. Im vorgenannten Sachverhalt herrschte am 28.02.2010 eine Windstärke von 8. Am 06.03.2010 stürzte ein Baum vom Nachbargrundstück auf das versicherte Gebäude. Die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers zahlte 18.583,09 Euro an den Kläger. Der Kläger meldete der beklagten Gebäudeversicherung den Schaden, dessen Erstattung diese ablehnte. Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 34.818,68 EUR sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Der Kläger behauptet, Ursache des Baumumsturzes sei der Sturm vom 28.02.2010.

Die Entscheidung des Gerichts

In erster Instanz gab das LG Dortmund der Klage in Höhe von 17.758,87 Euro statt. Das OLG Hamm hielt die Berufung des Klägers in Höhe von 3.108,12 Euro für begründet, allerdings über den weiteren Betrag unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten wies das Gericht zurück. Bewiesen sei, dass der Sturm zur Entwurzelung des umgestürzten Baumes führte und insofern auch, dass der Baum dadurch auf das Haus des Klägers fiel. Dass dies nicht zeitlich unmittelbar nach dem Sturm geschah, ist unerheblich. Die Berufung des Klägers habe in Höhe von 3.088,12 Euro Erfolg, da der Sturm auch einen Schaden am Wintergarten verursacht habe und Sachverständigenkosten zu erstatten seien. Die dadurch entstandenen Feuchtigkeitsschäden seien hingegen nicht durch den umgestürzten Baum entstanden und somit nicht erstattungsfähig. (kk)

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2017, Az.: 6 U 191/15