Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist ein Autofahrer in einem Waldstück von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung des Schadens. Diese kann die Regulierung des Schadens allerdings nicht ablehnen, indem sie sich darauf beruft, der Fahrer habe Fahrerflucht wegen des Baumes begangen. Laut der Versicherung sei am Baum ein Schaden von 3.000 Euro entstanden. Der Eigentümer des Baumes sah die Angelegenheit allerdings als unerheblich an und stellte keine Forderung. Die Versicherung war der Ansicht, der Fahrer habe seine Obliegenheiten verletzt, indem er den Schaden vorsätzlich nicht gemeldet und nicht die Polizei gerufen habe. Laut dem zuständigen Sachverständigen war jedoch kein feststellbarer Schaden entstanden. Ein Fremdschaden entfällt laut dem Gericht auch dann, wenn er so gering ist, dass mit Ansprüchen durch Dritte nicht zu rechnen ist. (kk)
LG Schweinfurt, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 22 O 748/15
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