Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Mitte des Jahres mit einem Urteil Klarstellungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungs- und Bausparvermittler getroffen. Danach bleibt die Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers auch dann umsatzsteuerfrei, wenn nicht ein komplett neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern ein bestehender Vertrag durch eine Änderungsvereinbarung verbessert oder angepasst wird. Entscheidend ist also nicht die Neubegründung eines Vertragsverhältnisses, sondern die vermittelnde Tätigkeit als solche.
Zudem stellt der BFH klar, dass es für die Steuerbefreiung unschädlich ist, wenn das Entgelt nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer selbst gezahlt wird. Auch in diesem Fall kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG greifen.
Versicherungsmakler optimiert Krankenversicherungsverträge
Im zugrunde liegenden Fall stritten eine auf Krankenversicherungstarifoptimierungen spezialisierte Versicherungsmakler-GmbH als Klägerin und das zuständige Finanzamt als Beklagter über die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Leistungen. Das Maklerunternehmen ist darauf spezialisiert, bestehende private Krankenversicherungsverträge zu optimieren. Im Wesentlichen geschieht dies dadurch, dass durch einen Tarifwechsel eine Beitragsersparnis für privat krankenversicherte Kunden erzielt wird, ohne dabei den Versicherer zu wechseln. Für ihre Tätigkeit erhält sie im Erfolgsfall ein erfolgsabhängiges Honorar von den Versicherungsnehmern. Während die Klägerin ihre Umsätze aus den Jahren 2015 und 2016 nachträglich als nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei einstufte, behandelte das Finanzamt diese weiterhin als steuerpflichtige Beratungsleistungen und setzte entsprechende Umsatzsteuer fest. Darüber kam es zum Streit vor Gericht. Und das Finanzgericht gab der Klage des Maklerunternehmens statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
BFH bestätigt Steuerbefreiung
Der BFH unterstützt jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts. Im Urteil heißt es: Die Klägerin, die Versicherungsmaklerin nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der Gewerbeordnung ist, hat auch mit den im Streit stehenden Umsätzen die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt. Denn sie hat durch Recherche und Vergleich der verfügbaren Tarifoptionen, die Aufarbeitung der Ergebnisse und die Beratung der Kunden in Bezug auf mögliche Tarif- und Wechseloptionen die wesentliche Ursache für das Zustandekommen entsprechender Änderungen an den Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt. Sie hat damit Versicherer und Versicherungsnehmer zwar nicht erstmals, doch aber erneut zum Abschluss eines Änderungsvertrags zusammengebracht. Neben der Nachweiserbringung hinsichtlich der günstigeren Bedingungen, die der jeweilige Versicherer anbietet, hat sie außerdem den Versicherungstarif im Namen der Kunden gegenüber den Versicherern umgestellt.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts war aus Sicht des BFH die Tätigkeit der Klägerin typisch für einen Versicherungsmakler: Sie handelte im Interesse beider Vertragsparteien.
BFH: Typische Vermittlungsleistung
Versicherte profitieren durch günstigere Tarife, die Versicherer sichern ihre Bestandskunden. Auch die Optimierung bestehender Verträge erfüllt somit den Zweck eines Versicherungsumsatzes und ist berufstypisch, sodass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG greift.
Das Finanzgericht habe zudem zu Recht eine Wettbewerbssituation zwischen der Optimierung bestehender und dem Abschluss neuer Verträge festgestellt. Ein erstmaliges Zusammenbringen der Vertragsparteien sei für die Steuerbefreiung nicht erforderlich; auch Änderungsvereinbarungen genügen.
Der BFH betont außerdem: Die Klägerin erhält ihre Provision nur bei erfolgreicher Vertragsänderung – nicht für reine Beratung. Dass das Honorar vom Kunden und nicht vom Versicherer gezahlt wird, ändert nichts an der Steuerbefreiung. (bh)
BFH, Urteil vom 08.07.2025, Az XI R 7/23
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