Eine mehr als 28 Jahre andauernde Trennung kann im Einzelfall dazu führen, dass der Versorgungsausgleich nicht für die gesamte Ehezeit durchgeführt wird. Das ergibt sich aus einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Zusammenhang mit einer Scheidung, bei der die Ehegatten bereits seit Mitte der 1990er-Jahre getrennt lebten. Auf das Urteil weist unter anderem das Rechtsportal anwaltsauskunft.de hin.
Lange Trennung führt zur Korrektur des Versorgungsausgleichs
In dem konkreten Fall war die Ehe 1984 geschlossen worden, die Trennung erfolgte 1995. Der Scheidungsantrag wurde jedoch erst Anfang 2024 zugestellt. Das Amtsgericht hatte die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit bis Ende 2023 durchgeführt. Hiergegen wandte sich die Frau mit der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der langen Trennungszeit von ihrem Mann und der seit Jahrzehnten fehlenden wirtschaftlichen Verflechtung grob unbillig sei.
Das Beschwerdegericht gab ihr Recht und änderte die Entscheidung ab. Maßgeblich war dabei § 27 VersAusglG, der eine Korrektur des Versorgungsausgleichs erlaubt, wenn dessen Durchführung im Einzelfall zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Nach Auffassung des Gerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Die Trennungszeit von mehr als 28 Jahren überstieg deutlich den Zeitraum des tatsächlichen ehelichen Zusammenlebens und machte mehr als zwei Drittel der gesamten Ehezeit aus. Zudem bestand seit der Trennung keine wirtschaftliche Verflechtung mehr zwischen den Ehegatten.
Begrenzung auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens
Vor diesem Hintergrund hielt es das Gericht für gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Ehegatten tatsächlich als wirtschaftliche Einheit gelebt hatten. In solchen Fällen könne regelmäßig auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem erstmals ein Scheidungsantrag möglich gewesen wäre, also nach Ablauf des Trennungsjahres.
Auf Grundlage der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger wurden die während des maßgeblichen Zeitraums erworbenen Anrechte neu berechnet und intern geteilt. Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich der gleichmäßigen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten dient. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG ermögliche jedoch eine abweichende Entscheidung, wenn die schematische Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führe, die mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar seien. Eine lange Trennungszeit allein reiche hierfür nicht aus, könne aber in Verbindung mit einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbstständigung der Ehegatten eine entsprechende Begrenzung rechtfertigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, der Verfahrenswert auf 5.518 Euro festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. (bh)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2025 – Az: 13 UF 101/24
Lesen Sie auch: Scheidung: Versorgungsausgleich soll gerechter werden
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können