Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil jeder Scheidung und regelt die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche – gesetzlich, betrieblich oder privat. Damit wird sichergestellt, dass die Arbeitsleistungen beider Ehepartner gleichwertig berücksichtigt werden, sei es im Beruf oder in der Familie. Besonders für die Altersvorsorge geschiedener Frauen spielt der Ausgleich bisher eine wichtige Rolle. Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht nun Anpassungen vor, die mehr finanzielle Gerechtigkeit im Alter schaffen sollen.
Vergessene Rentenansprüche künftig ausgleichbar
Denn bislang konnten vergessene oder verschwiegene Rentenansprüche zu Nachteilen führen. Wurde ein Anspruch beim Versorgungsausgleich übersehen, ging das zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenansprüche nachträglich zwischen den Ex-Partnern ausgeglichen werden können: Der berechtigte Ex-Ehegatte erhält dann einen Zahlungsanspruch, sodass im Alter monatlich die Hälfte der zuvor vergessenen Rente überwiesen wird. Bisher bestand in solchen Fällen kein Anspruch auf Ausgleich.
bAV von Unternehmern wird ausgeglichen
Künftig sollen auch Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das diene nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorge auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen (bAV) von Arbeitnehmern und Unternehmern, so das Ministerium. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Praxisgerechte Änderungen im Versorgungsausgleich
Zudem werden praxisrelevante Änderungen umgesetzt: Kleinstanrechte sollen vermieden und damit die Verwaltungskosten gesenkt werden, die Kürzung der Witwenrente nach erneutem Heiraten gesetzlich klargestellt, und gerichtliche Überprüfungen des Ausgleichs bereits zwei Jahre vor Renteneintritt ermöglicht, um Verfahren rechtzeitig abzuschließen.
Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 06.03.2026 Stellung zu nehmen. (bh)
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