Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Versorgungsausgleichsrecht reformieren soll. Die Reform sieht unter anderem vor, das Vorgehen bei externen Teilungen neu zu regeln, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Mai dieses Jahres ein richtungsweisendes Urteil gesprochen hatte (AssCompact berichtete).
Externe Teilung führt meist zur Schlechterstellung
Im Rahmen einer Ehescheidung werden auch die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung geteilt. Da die Aufteilung von Betriebsrenten jedoch nicht innerhalb einer Rentenkasse geschehen muss, kann der Versorgungsträger eine sogenannte externe Teilung fordern. In so einem Fall gehen die Ansprüche des Ex-Partners auf einen anderen Versorgungsträger über. Dabei kommt es jedoch aktuell aufgrund des vorherrschenden Niedrigzinsumfelds zu einer Schlechterstellung der Person, die den Versorgungsträger wechseln muss.
Verluste von maximal 10% gestattet
Das BVerfG urteilte zwar, der maßgebliche § 17 Versorgungsausgleichsgesetz könne verfassungskonform ausgelegt werden, jedoch dürfe die Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten nicht zu gravierend ausfallen. Verluste von 10% seien gerade noch hinnehmbar.
Geänderte Ermittlung der Wertgrenze
Der Gesetzesentwurf des BMJV nimmt sich nun ebenfalls dem Problem der externen Teilung an. Das Gesetz sieht bereits heute vor, dass Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person nur verlangen können, wenn eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird. Bisher wurden bei der Ermittlung dieses Werts einzelne Bausteine einer betrieblichen Versorgung gesondert betrachtet. Zukünftig sollen diese Anspruchsbausteine zusammengerechnet werden, wenn sie bei demselben Versorgungsträger erworben wurden.
Wahlrecht für Leistungsbezieher
Für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person zwischen dem Ehezeitende und der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Leistungen bezieht, kann das negative Auswirkungen auf den Ausgleichswert haben. Für diesen Sonderfall ist zukünftig ein Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person vorgesehen. Sie könnte sich unter diesen Umständen entscheiden, das Anrecht dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorzubehalten.
Weitere Änderungen
Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Versorgungsträger besser vor dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme der Versorgungsleistung geschützt wird. Und auch der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung wird vorverlegt. Der vollständige Gesetzesentwurf ist hier zu finden. (tku)
Bild: © Андрей Яланский – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können