In einem Streitfall vor dem BGH lautet das Urteil, dass ein Ehegatte die auf seine Partnerin laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne deren Vollmacht kündigen kann. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Der Ehemann kündigte die Versicherung zum 01.01.2015. Die Versicherung stellte einen angepassten Versicherungsschein aus und erstattete überschüssig gezahlte Beiträge zurück. Bei einem selbst verursachten Unfall wurde das Fahrzeug am 05.10.2015 beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 14.01.2016 die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung sowie die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Das Urteil der Karlsruher Richter
Der BGH folgt der Entscheidung der Vorinstanzen, die auf Grundlage von § 1357 BGB urteilten. Demzufolge ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dies kann – wie in diesem Fall – auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Dies ist dann der Fall, insofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt gegeben ist. Im benannten Fall trifft dies zu, da es sich um das Familienauto handelt. Die bestehende Mitberechtigung der beiden Ehegatten ergibt die Stellung von Gesamtgläubigern. Den Eheleuten ist es demnach möglich, für und gegen ihre Partner Rechte und Pflichten zu begründen, sowie sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Der Widerruf der Klägerin ist einseitig nicht rechtmäßig, sodass die Kündigung weiterhin Bestand hat. (kk)
BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az.: XII ZR 94/17
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Leserkommentare
Comments
VK-Kündiung durch Ehepartner
Wenn ich das richtig lese ist das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen und die Frau ist VN. Damit sollte auch nur die Frau Änderungen an ihrem Vertrag vornehmen können. Alles andere ist doch ein nicht nachvollziehbares Geschwafel. An unserem Rechtsstaat muss man immer wieder zweifeln.
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