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11. November 2020
Vom Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten in der BU

Vom Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten in der BU

Wenn ein Versicherer bei der Gesundheitsdatenermittlung für die BU feststellt, dass er arglistig getäuscht wurde, ist er unter Umständen doch nicht leistungsfrei. Nämlich dann, wenn er die Daten unrechtmäßig erlangt hat. Wann es sich um unrechtmäßig erlangte Daten handelt, erklärt Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Was passiert eigentlich, wenn der Versicherer Daten erhebt, die er gar nicht hätte erheben dürfen? Damit musste sich der BGH in seiner bahnbrechenden Entscheidung am 05.07.2017 beschäftigen (Az.: IV ZR 121/15). Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten wirksam bleibt.

Im speziellen Fall hatte die Versicherte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Bei Abschluss des Vertrages wurden Gesundheitsfragen, unter anderem zu Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und auf Angaben in dem kurz zuvor ausgefüllten Hauptantrag zu einer Risikolebensversicherung verwiesen. In diesem Antrag wurden sämtliche Fragen zum Gesundheitszustand verneint. Wegen einer später eingetretenen psychischen Erkrankung beantragte die Versicherte Berufsunfähigkeitsleistungen. Vom Versicherer erhielt die Versicherte daraufhin eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut, die sie unterzeichnete:

„Ich ermächtige den Versicherer, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsschluss zu befragen; dies gilt auch für die Zeit vor der Antragsannahme.“

Weil der Versicherer mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung bei den benannten Personen und Institutionen Informationen über die Versicherte einholte, erhielt er Kenntnis über ärztliche Behandlungen wegen einer Erkrankung der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden sowie Schmerzen im Ellenbogen mit Arbeitsunfähigkeitszeiten vor Antragstellung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss und berief sich auf Leistungsfreiheit. Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Oberlandesgericht Schleswig die Leistungsfreiheit bestätigt hatten, hob der BGH die Entscheidung auf.

BGH hebt Entscheidung der Vorinstanzen auf

Der BGH sah eine Verletzung des Rechts der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen § 213 VVG bei der Erhebung der Gesundheitsdaten durch den Versicherer.

Nach § 213 VVG ist die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Auch kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. Auf die Möglichkeit der Einwilligung in jede einzelne Datenerhebung ist die versicherte Person zudem vor Erhebung der Daten hinzuweisen.

Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Versicherer hatte auf die Möglichkeit der Einzelfalldatenerhebung und die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hingewiesen, sondern sich eine generelle Einwilligungserklärung von der Versicherten geben lassen. Die Erkenntnisse, die mit dieser viel zu weit gehenden Einwilligung der Versicherten erlangt wurden, nutzte der Versicherer für den Vorwurf der arglistigen Täuschung und die Anfechtung. Die in verbotener Art und Weise gesammelten Gesundheitsdaten der Versicherten ermöglichten erst den Nachweis, dass für den Versicherer relevante und auch erfragte Informationen zum Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht angegeben wurden.

Der BGH hatte zu entscheiden, welche Folgen diese unrechtmäßige Erlangung von Daten hat. Das heißt, welche Folge hat es, wenn eine arglistige Täuschung schon nachgewiesen ist, diese Kenntnis jedoch nur unter Missachtung von § 213 VVG und Verwendung einer rechtswidrigen generellen Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt wurde und erlangt werden konnte. Somit stellte sich insbesondere die Frage, ob die bereits erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung letztlich Bestand haben würde.

Datenschutz hat Priorität

§ 213 VVG, die Datenschutznorm für personenbezogene Gesundheitsdaten im VVG, sieht zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor, dass die betroffene Person vor jeder geplanten Datenerhebung zu unterrichten ist und dieser widersprechen bzw. jederzeit auch verlangen kann, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer mitzuwirken, aber nur, soweit sie für die Prüfung des Leistungsfalles erforderlich sind. Der BGH sieht vor diesem Hintergrund für die Beurteilung des Leistungsfalles eine „gestufte, einem Dialog vergleichbare“ Datenerhebung des Versicherers als möglich und angemessen an. Der Versicherungsnehmer kann von sich aus zwar eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Beschleunigung der Leistungsprüfung erteilen, muss das aber nicht tun. Über die Möglichkeit des schrittweisen Vorgehens muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dessen Entscheidung über die Reichweite der Datenfreigabe informieren.

Eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die ohne eine entsprechende Vorabinformation uneingeschränkt erteilt wird, wäre hingegen nicht als freiwillig erteilt anzusehen. Eine darauf beruhende Datenerhebung wäre rechtswidrig. Bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der Versicherer treuwidrig handeln. Auf der anderen Seite ist auch arglistige Täuschung bei Vertragsschluss durch den Versicherten ein Rechtsverstoß.

Im Falle eines solchen Verstoßes auf beiden Seiten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, so der BGH. Welches Interesse in diesem Fall überwiegt, hat der BGH unter Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Tatsachenermittlung in diesem Fall zwar noch offengelassen, jedoch hat der BGH der Vorinstanz eine „Marschrichtung“ gegeben. Besonders interessant ist die ausdrückliche und vorweggenommene Wertung des BGH, dass allein ein erwiesenes arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht sein Schutzbedürfnis nach Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten aufhebt. Mit anderen Worten: Allein die Arglist des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass der Versicherer bewusst Datenschutzvorschriften missachten und die so gewonnenen Informationen nutzen kann. Andernfalls, so der BGH, würde das einen Anreiz für den Versicherer schaffen, im Versicherungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gesundheitsdaten mit dem Ziel zu erheben, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Das soll gerade nicht möglich sein.

Fazit

Die Regelungen der DSGVO haben den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere der besonders geschützten Gesundheitsdaten, noch verstärkt. Die Verfasserin rät zur Überprüfung aller Leistungsablehnungen auf deren Rechtmäßigkeit. Besonders im Leistungsfall ist der Kunde auf qualifizierte Beratung angewiesen, denn kaum ein Kunde bewältigt allein die umfassende Befragung und Prüfung durch den BU-Versicherer. Sein Versicherungsmakler ist verpflichtet, im Schadenfall zu beraten. Zur Vermeidung von Fallstricken kann dem Kunden auch eine Inanspruchnahme der Leistungsfallbegleitung durch einen spezialisierten Anwalt angeraten werden. Eine Leistungsfallbegleitung kann nach unseren Erfahrungen erheblich zur Beschleunigung der Leistungsbereitschaft des Versicherers beitragen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 114 f., und in unserem ePaper.

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