Arbeitnehmer, die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem dieser Abschnitte auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz berufen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn die Elternzeit mit nur einem Schreiben für mehrere Zeiträume verlangt wurde.
Der seit dem 01.07.2024 bei der beklagten Behörde beschäftigte Kläger hatte Elternzeit für insgesamt vier gesondert aufgeführte Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 beantragt. Für den vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11.11.2024 bis 10.07.2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Das Unternehmen bewilligte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu.
Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde lag nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger nicht in Elternzeit.
Vorwirkender Schutz gilt auch für späteren Abschnitt
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) berufen, weil er auch ab dem 11.11.2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung sei deshalb unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt.
Die Revision des Arbeitgebers blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Kündigung ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.
Kündigungsschutz beginnt acht Wochen vor Elternzeit
Nach dem Gesetz beginnt der Kündigungsschutz grundsätzlich frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Eine Ausnahme sieht das BEEG nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit sei es möglich, mehrmals Elternzeit für einzelne Abschnitte zu verlangen. Aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BEEG folge, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreife.
Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer für jeden Abschnitt ein gesondertes Verlangen äußere oder – wie hier – mehrere Zeitabschnitte in einem Schreiben geltend mache.
BAG, Urteil vom 18.06.2026 – Az: 2 AZR 213/25
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