AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
13. Januar 2026
VSH-Versicherung muss auch 20 Jahre nach Beratungsfehler leisten
VSH-Versicherung muss auch 20 Jahre nach Beratungsfehler leisten

VSH-Versicherung muss auch 20 Jahre nach Beratungsfehler leisten

Ein fast 20 Jahre alter Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers kann den Haftpflichtversicherer noch belasten: Das OLG München bestätigt, dass auch lang zurückliegende Pflichtverletzungen innerhalb der Nachhaftungsfrist vom VSH-Schutz gedeckt sein können.

 Der Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst auch Verstöße, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden und nach Vertragsende innerhalb der Nachhaftungsfrist gemeldet werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Haftpflichtversicherer auch für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers leisten muss.

Voraussetzung sei, erklärt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth, dass die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurde und der Schaden dem damals zuständigen Versicherer unverzüglich nach dessen Entdeckung gemeldet wurde.

Fehlerhafte Beratung bei Abschluss einer Gebäudeversicherung

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Es fehlte unter anderem eine gleitende Neuwertversicherung, und der Makler wies weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfalls noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hin.

Als das Bürogebäude der Kundin im August 2021 durch eine Überschwemmung stark beschädigt wurde, deckte die Versicherung wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens. Daraufhin forderte die Kundin im November 2021 rund 263.000 Euro Schadenersatz vom Makler für den nicht gedeckten Betrag. Der Makler meldete den Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem er von 2002 bis 2004 versichert war. Mit Klageschrift vom 09.01.2023 nahm die Kundin den Makler vor dem Landgericht (LG) Rottweil (Az: 3 O 7/23) in Anspruch auf „Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften und nicht bedarfsgerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer gebündelten Gebäudeversicherung im Jahre 2002“. Das Gericht hatte der Klage stattgegeben.

VSH-Versicherer verweist auf abgelaufene Nachhaftung

Der für 2002 zuständige Haftpflichtversicherer sollte die ausgeurteilten rund 263.000 Euro erstatten, weigerte sich jedoch mit der Begründung, die vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren sei abgelaufen. Landgericht und Oberlandesgericht sahen das jedoch anders. Sie verwiesen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30) und stellten klar, dass sich der Versicherer nicht auf die Nachhaftung berufen kann, wenn der Makler die Frist unverschuldet versäumt hat. Dies war hier der Fall, da der Makler erst mehr als zehn Jahre nach Ablauf der Frist des Schadens und seiner Pflichtverletzung Kenntnis erlangte.

Das Urteil des LG Rottweil sei hingegen sehr erstaunlich, kommentiert Strübing, weil ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein sollte. Gleichwohl zeige die Entscheidung des OLG München deutlich, dass derartige zeitlich weit zurückliegende Fehler zumindest versicherungsrechtlich vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit nochmal eine seit langem gängige Rechtsprechung des BGH.

„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Rechtsanwalt Strübing. „Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können. Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“

OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2025 – Az. 25 U 1237/25 e