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11. Juli 2022
vzbv mahnt Makler wegen Klauseln im Maklervertrag ab

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vzbv mahnt Makler wegen Klauseln im Maklervertrag ab

Aktuell abgemahnte Klauseln

Eine solche Erklärungsfiktion enthielt der nun vom vzbv abgemahnte Maklervertrag. Dazu wurden das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot sowie die dort verwendete Rechtsnachfolgeklausel gerügt. Ein Abtretungsverbot ist in Verträgen mit Verbrauchern verboten. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist sinnvoll und zulässig. Allerdings genügte die abgemahnte Klausel nicht den Anforderungen des BGB.

Zahlreiche andere Klauseln unwirksam

In anderen Verfahren haben Instanzgerichte zahlreiche weitere Klauseln in Makler-AGB für unwirksam erklärt. Das LG Leipzig hat bereits 2016 in einer Entscheidung gleich zwölf Klauseln beanstandet. Darunter zum Beispiel Einwilligung in Werbung, Vergütungsabreden für Betreuung, Haftungs- und Marktbeschränkungen.

Problem Direktversicherer und Verweigerungsversicherer

Kürzlich hat auch das LG Konstanz den Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag für unwirksam erklärt. Darüber hinaus haben das LG Frankfurt (CHECK24) und das OLG Karlsruhe (Verivox) den beklagten Portalen untersagt, auf ihren Internetseiten Versicherungsverträge anzubieten oder abzuschließen, ohne Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Vergleich nur eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wird und/oder Verbrauchern mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird. Ein bloßer Hinweis in den AGB des Maklers reicht nach Auffassung des OLG Karlsruhe nicht aus. Die Berücksichtigung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern könne somit nicht im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Die dogmatisch nachvollziehbaren Entscheidungen sind insbesondere für kleinere und mittlere Maklerbetriebe unbefriedigend, da die Einbeziehung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern in der Praxis kaum möglich ist. Bleibt das umständliche Hinweisverfahren zur eingeschränkten Beratungsgrundlage. Gute praktische Umsetzungsvorschläge dazu gibt es auf den Internetseiten von AfW und VOTUM. Bleibt zu hoffen, dass der BGH irgendwann zu einer praxisnäheren und differenzierten Erkenntnis gelangt. Formal sind CHECK24 und Verivox Versicherungsmakler. Ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere in den ausgesprochen albernen Werbespots, unterscheidet sie wesentlich vom Selbstverständnis eines echten Versicherungsmaklers.