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Steuern & Recht
3. März 2023
Wann der Fahrer bei Unfall mit geöffneter Autotür mithaftet

Wann der Fahrer bei Unfall mit geöffneter Autotür mithaftet

Wenn bei einem parkenden Auto plötzlich die Tür aufgeht, ist die Schuldfrage meist eindeutig. Doch wie liegt die Haftungsfrage, wenn sich der Unfall mit einer bereits länger geöffneten Autotür ereignet? Darüber hat das Landgericht Saarbrücken geurteilt.

Ein Auto steht am Straßenrand, ein anderes fährt vorbei. Wenn plötzlich die Autotür aufgeht, ist die Haftungsfrage klar: Wer ein- oder aussteigt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer achten. Doch wie liegt die Schuldfrage, wenn die Autotür bereits für eine längere Zeit geöffnet ist und es dann zu einem Unfall kommt? Mit dieser Streitfrage hat sich das Landgericht Saarbrücken beschäftigt (LG).

Kollision ereignete sich bei Dunkelheit

Im vorliegenden Sachverhalt stieß eine Fahrerin eines Opel bei Dunkelheit gegen die weit geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand geparkten Autos der Marke BMW. Dabei ließ der BMW-Fahrer das Standlicht sowie die Innenbeleuchtung eingeschaltet. Der Halter des Opel klagte nachfolgend gegen den Halter des BMW und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 2.000 Euro mit dem Argument, dass der BMW-Fahrer geparkt habe und damit auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müsse.

Erstinstanz sieht Verschulden allein beim parkenden Auto

Erstinstanzlich wurde die Schadensersatzklage durch das Amtsgericht Merzig bejaht. Der Beklagte müsse für die Unfallfolgen allein haften. Allerdings richtete der beklagte BMW-Fahrer gegen diese Entscheidung eine Berufung vor dem LG. Sie waren nämlich der Auffassung, dass dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau zuzurechnen sei. Und das LG entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe der Beklagte gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Denn werde beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche das für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Austeigenden, so die Richter am LG. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten.

Anpassung der Geschwindigkeit bei Dunkelheit erforderlich

Nach Auffassung des LG habe die Opel-Fahrerin nämlich entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder sei unaufmerksam gewesen. Denn nach der Beweisaufnahme sei nicht ersichtlich, dass die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde. Gleichzeitig dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten könne, ,stellte das Gericht klar. Dabei habe der Kraftfahrer laut LG bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten. Die Opel-Fahrerin trägt folglich an der Kollision ein Mitverschulden. Die Folge des Urteils: Die Opel-Fahrerin haftet nun zu einem Drittel, der Halter des parkenden BMW zu zwei Dritteln. (as)

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 – Az. 13 S 23/22

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