Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten ein Schenkungsangebot macht. Dieses Angebot muss vom Beschenkten aber auch angenommen werden – erst ab diesem Zeitpunkt ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen. Das Landgericht Frankenthal (LG) hatte sich nun mit der Schenkung einer Todesfallleistung zu befassen. Insbesondere war darin zu prüfen, ob ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen war.
Bekannte wusste nichts von beabsichtigter Schenkung
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann gegenüber seinem Versicherer bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte der Schenker seiner Bekannten davon jedoch nichts. Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte aber widerrufen, und zwar bevor der Versicherer es an die vermeintlich Beschenkte übermitteln konnte. Kam also überhaupt eine wirksame Schenkung zustande?
Rechtzeitige Widerrufung durch Erben
Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes also keine Kenntnis hatte, konnte laut LG ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen. Der Erblasser beauftragte den Versicherer mit der Auszahlung der Leistung im Todesfall an seine Bekannte, hielt das LG fest. In dieser Situation liege damit gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer vor, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots, so die Kammer, könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was im vorliegenden Sachverhalt geschah. Damit, so das LG, scheiterte die Schenkung. Die Frau habe keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen. Die Bekannte des Schenkers ging mangels wirksamer Annahme der Schenkung letztlich leer aus.
Schenkungsversprechen erfordert notarielle Beurkundung
Soll ein Schenkungsvertrag hingegen zu seinem späteren Zeitpunkt erfüllt werden – beispielsweise erst mit dem Tod des Schenkers – liegt laut LG lediglich ein sogenanntes „Schenkungsversprechen“ vor. Dieses erfordere gemäß §518 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein, erklärt das Gericht. Wäre im oben beschriebenen Fall also bereits zu Lebzeiten ein solcher Schenkungsvertrag geschlossen worden, heißt es im Urteilsspruch, hätte sich mit dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen. Die Bekannte hätte einen endgültigen und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt; die Erben hätten dies dann nicht mehr verhindern können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt worden. (as)
LG Frankenthal, Urteil vom 12.10.2022, Az. 8 O 165/22
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