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1. Februar 2022
Wann erfolgen Maßnahmen zur Nachbearbeitung rechtzeitig?

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Wann erfolgen Maßnahmen zur Nachbearbeitung rechtzeitig?

Keine hinreichende Nachbearbeitung

Das Landgericht Mönchengladbach vertrat dabei die Auffassung, dass keine hinreichende Nachbearbeitung bezüglich des erstgenannten Versicherungsvertrages vorgenommen worden sei, obwohl eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestanden hätte. Bei dem vorliegenden Vertrag habe die Versicherungsnehmerin eine Beitragsreduzierung verlangt. Auch bei einer Beitragsreduzierung sei der Versicherer zu einer Nachbearbeitung verpflichtet. Auch scheide eine Pflicht zur Nachbearbeitung nicht deshalb aus, weil die Klägerin dargelegt habe, die Versicherungsnehmerin sei aufgrund einer Trennung in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass eine Pflicht zur Nachbearbeitung ausscheide, wenn entsprechende Versuche von vornherein aussichtslos erscheinen. Ein solcher Fall habe aber hier nicht vorgelegen, denn es sei anerkannt, dass eine Nachbearbeitung dann als aussichtslos einzustufen sei, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig sei, ein Umstand, der jedoch nicht behauptet wurde. Finanzielle Schwierigkeiten alleine führten noch nicht von vornherein zu einer Aussichtslosigkeit der Nachbearbeitung, insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin über die finanziellen Verhältnisse erst viel später Erkenntnis erhalten haben will.

Nachbearbeitung zu spät erfolgt

Die von der Klägerin vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen seien schließlich zu spät erfolgt. Eine Nachbearbeitung habe grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen und zwar auch dann, wenn der Versicherer sich selbst zur Nachbearbeitung entscheidet. Hintergrund sei, dass mit zunehmendem Zeitablauf die Aussichten auf eine Rettung des Vertrages sinken. Vorliegend sei das Schreiben der Versicherungsnehmerin am 07.11.2017 bei der Klägerin eingegangen. Vorgetragen habe die Klägerin lediglich, dass die Kontaktaufnahme mit der Versicherungsnehmerin erstmalig am 14.12.2007 und damit mehr als fünf Wochen nach Eingang der Mitteilung der Versicherungsnehmerin erfolgt sei. Dies sei zu spät. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, dass bereits am 14.11.2017 das Schreiben der Versicherungsnehmerin an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet wurde, welche unverzüglich eine Kontaktaufnahme versucht habe, sei vollkommen unklar, was unter einer „unverzüglichen“ Kontaktaufnahme zu verstehen sei, da die Rechtsprechung unter dem Begriff „unverzüglich“ ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ und damit einen Zeitraum von typischerweise zwei Wochen verstehen würde. Allerdings wäre auch diese Kontaktaufnahme zu spät, denn es wären seit Absendung der Mitteilung der Versicherungsnehmerin damit ebenfalls mehr als drei Wochen vergangen. Unabhängig davon könne auch ein einzelner, erfolgloser Kontaktversuch keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung darstellen.

Fazit

Das LG Mönchengladbach greift das Thema Rechtzeitigkeit der Nachbearbeitung mit seinem Urteil auf und erläutert äußerst ausführlich, welche Voraussetzungen an die Rechtzeitigkeit zu stellen sind. Klar wird, dass sich der Versicherer mit der Nachbearbeitung „keine Zeit“ lassen darf.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bild: © Li Ding – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michaela Ferling