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22. Oktober 2021
Wann ist die eigene VSH ein „Sorglospaket“?

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Wann ist die eigene VSH ein „Sorglospaket“?

Wann ist die eigene VSH ein „Sorglospaket“?

Für Versicherungsmakler ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Pflicht. Sie haben aber die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten und Anbietern. Worauf zu achten ist und was VSH-Spezialisten bieten können, hat die Hans John Versicherungsmakler GmbH, selbst Spezialmakler, zusammengestellt.

Wirksames Risikomanagement hat in der Maklerschaft in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das Outsourcing von Risiken stellt dabei eine wichtige Strategie dar. Zu diesem Zweck vertrauen Makler ihre eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung regelmäßig „Spezialisten“ an – man spricht nicht umsonst davon, dass der Schuster selbst die schlechtesten Leisten hat. Doch worauf gilt es zu achten, um den richtigen externen Ansprechpartner für dieses sensible Thema zu finden?

Die Prämie

Vielfach legen Versicherungsmakler für ihre eigene Absicherung das Hauptaugenmerk auf eine möglichst günstige Prämie. Dies wird häufig mit der Überzeugung begründet, dass niemals ein Schadenfall eintreten wird. Aus diesem Grund wird die Versicherung auf ein Minimum reduziert: Versicherungssummen sollen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen, der Selbstbehalt möglichst hoch sein und optionale Bausteine, für deren Abschluss keine gesetzliche Pflicht besteht, nicht eingeschlossen werden. Eine derartige Strategie ist eher als bewusste Risikoerhöhung denn als -reduzierung zu bezeichnen. Spätestens im Schadenfall muss dies teuer bezahlt werden. Das ist insbesondere deshalb für die Betroffenen tragisch, da sich bedarfsgerechter Versicherungsschutz und günstige Prämien regelmäßig nicht ausschließen.

Die Abschlussmöglichkeit

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler ist eine komplexe und beratungsintensive Versicherung. Infolgedessen wird der erforder­liche Beantragungsprozess oftmals als zu umständlich und zeitintensiv angesehen. Der Wunsch nach einfachen Prozessen auch in diesem Bereich ist verständlich, darf jedoch nicht zulasten der Qualität des Versicherungsschutzes gehen. Das Risiko von Deckungslücken bei simplen PDF-Anträgen und Tarifrechnern, die nur für ein Produkt erstellt wurden, ist groß. Die Abfragen orientieren sich meist an der Struktur des jeweiligen konkreten Produkts, nicht jedoch am Bedarf des Ver­sicherungsmaklers. Hilfreicher sind digital gestützte Abschlussmöglichkeiten, die unterschiedliche Ver­sicherer und möglichst alle potenziellen Risiken berücksichtigen. Mit persönlicher Unterstützung und individueller Beratung durch Spezialisten kann und sollte der Makler anhand von „fachlichen Kriterien“ die geeignete Versicherung für seine Bedürfnisse auswählen.

Die Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sind ohne Frage ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl des Anbieters. Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) der Versicherer und Besondere Vereinbarungen (B.V.) zu Rahmenverträgen von „Spezialisten“ erweitern den Versicherungsschutz regelmäßig. Versicherungsmakler sollten hierbei grundsätzlich beachten, dass allein der Umfang eines Bedingungswerkes nichts über die Qualität des Versicherungsschutzes aussagt. So enthalten vermehrt Bedingungswerke – wohl auch aus Marketinggründen – eine Vielzahl von lediglich klarstellenden Klauseln, die ohnehin zum versicherten Tätigkeitsbereich zählen. Am Markt übliche „Häkchenvergleiche“ suggerieren sodann in dieser Form nicht existente Unterschiede in den Produkten.

Stets kritisch gilt es auch im Hinblick auf wohlklingende Garantien und vergleichbare Generalklauseln zu sein. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich die bedingungsseitige Tragfähigkeit eines erhofften oder angepriesenen Versicherungsschutzes regelmäßig erst im Schadenfall offenbart und ein bis dahin vorliegendes trügerisches Gefühl der Sicherheit dann der deckungsrechtlichen Realität weichen muss. Eine regelmäßige Aktualisierung von Klauseln und eine exakte Anpassung des Bedingungswerkes an die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Vermittlers lassen sich nicht allein durch Automatismen und „Garantieklauseln“ abbilden. Eine möglichst kollegiale, regelmäßige und fortwährende Beratung und Risikoanalyse bleiben unverzichtbar.

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Ein Artikel von
Marc Hinrichsen