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24. Februar 2026
Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

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Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Aufgaben und Grenzen des Maklers bei Eintritt des Versicherungsfalles

Welche Pflichten treffen Makler im Schadenfall – und wo verlaufen die rechtlichen Grenzen? Die Rolle des Maklers als treuhänderähnlicher Sachwalter des Kunden ist gerade dann gefordert, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Die Expertengruppe Recht des AK Beratungsprozesse e. V. ordnet die Rechtslage ein.

Ein Artikel von Christian Lübben, Assessor jur. und Prokurist bei Hans John Versicherungsmakler GmbH, und Georg Niederreiter, Assessor jur. bei Swiss Life Lebensversicherung SE

Versicherungsmaklern obliegen gegenüber dem Versicherungsnehmer weitreichende Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat den Versicherungsmakler bereits im Jahr 1985 im wegweisenden „Sachwalter-Urteil“* als „Vertrauten und Berater“ des Versicherungsnehmers (VN) bezeichnet (Az. IVa ZR 190/83, Urteil vom 22.05.1985). Wegen seiner umfassenden Pflichten „für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter‘‘ kann der Versicherungsmakler mit sonstigen Beratern verglichen werden.* Zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört grundsätzlich eine umfassende Betreuung der Versicherungsangelegenheiten des Kunden.* Gemäß der IDD (EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie 2016/97) ist die Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen „insbesondere im Schadenfall“ als Teil des Versicherungsvertriebs zu betrachten.* Die Betreuung im Versicherungsfall ist für den Kunden eminent wichtig, da sich in der Regel erst zu diesem Zeitpunkt herausstellt, ob der Makler ein für den Kunden passendes Deckungskonzept vermittelt hat.*

Die Berufsstellung des Versicherungsmaklers als Interessenvertreter des Kunden wäre bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich sinnentleert, würde man dem Makler die seinen Kunden unterstützende Tätigkeit gegenüber dem Versicherer untersagen. Diese Tätigkeit betrifft gerade das vermittelte bzw. zur Betreuung übernommene Vertragsverhältnis,*auf das sich der Maklervertrag bezieht.* Ob dies auch bei beendeten Vorverträgen („Altschadenfälle“) gilt, die nicht vom Makler vermittelt wurden, ist obergerichtlich bisher nicht entschieden.* Nicht eindeutig ist zudem die Frage, ob der Versicherungsmakler nach Beendigung des Maklervertrages noch entsprechende Tätigkeiten ausüben darf.*

Der Versicherungsmakler hat den Versicherungsnehmer

  • bei der Abwicklung des Versicherungsfalles zu unterstützen,
  • muss von sich aus prüfen, ob dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zustehen,*
  • muss dem Versicherungsnehmer bei der Schadenaufnahme behilflich sein,*
  • muss ihn sachkundig* beraten und
  • dessen Interessen gegenüber dem Versicherer vertreten.*

Doch welche Aufgaben hat der Makler konkret und wo liegen die rechtlichen Grenzen?