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Steuern & Recht
7. Juni 2019
Wann liegt vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor?

Wann liegt vermögensverwaltender Versicherungsvertrag vor?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie ein Versicherungsvertrag steuerlich zu behandeln ist, dessen Versicherungsleistung von einem Anlagestock abhängt. Zu Grunde liegt die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als vermögensverwaltend gilt.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs klärt darüber auf, welche Steuern bei einem Versicherungsvertrag zu zahlen sind, dessen Leistung von einem Anlagestock abhängt.

Versicherungsleistung abhängig von der Wertentwicklung des Depots

Im konkreten Fall hatte die Klägerin eine lebenslängliche Todesfallleistung mit Einmalprämie bei einem Versicherer aus Liechtenstein abgeschlossen. Der Vertrag wurde ihr über ein deutsches Unternehmen vermittelt, das dann als Vermögensverwalter eingesetzt wurde, und bei dem sie bereits ein Wertpapierdepot unterhielt. Sie zahlte die Versicherungsprämie in Höhe von 1,2 Mio. Euro per Überweisung. Der Betrag wurde in verschiedene Vermögenswerte investiert. Diese wurden in einem dem Versicherungsvertrag zugeordneten Depot verwahrt. Abgesehen von einer Mindesttodesfallleistung war die Versicherungsleistung von der Wertentwicklung dieses Depots abhängig.

Anlageentscheidung vom Vermögensverwalter

Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die nach Vertragsschluss überarbeitet worden waren, konnte der Versicherungsnehmer die Anlagestrategie während der Vertragsdauer beliebig oft – und bis zu viermal jährlich auch kostenfrei – ändern. Die Versicherungsnehmerin hatte keinen direkten Einfluss auf Auswahl und Verwaltung der Vermögenswerte. Auch hatte sei kein Wahlrecht auf Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters. Anlageentscheidungen wurden ausschließlich vom beauftragten Vermögensverwalter getroffen.

Steuerfahndung geht von vermögensverwaltender Versicherung aus

Im Rahmen einer Steuerfahndung kam ein Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Vertrag um eine vermögensverwaltende Versicherung handelte (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes). Die Auswahl einer Anlagestrategie begründe eine individuelle Gestaltung der Kapitalanlage durch die Klägerin. Demnach seien ihr die Erträge daraus unmittelbar zuzurechnen. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin Zinsen aus der Versicherung in Höhe von 48.000 Euro als zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dagegen klagte die Frau vor dem Finanzgericht. Dieses – und schließlich auch der BFH – entschieden, dass es sich nicht um einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handele.

Keine gesonderte Verwaltung von speziell zusammengestellten Kapitalanlagen

Als Begründung führt der BFH aus, dass ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag nur dann vorliege, wenn vertraglich eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart worden ist. Diese dürfe sich dann nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen beschränken, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden. Ferner müsse der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über Veräußerung der Vermögensgegenstände und Wiederanlage der Erlöse bestimmen können. Kapitalerträge würden dann beim Versicherten besteuert. Dies alles sei vorliegend aber nicht der Fall.

BFH: Kein Einfluss auf Kapitalerträge durch Versicherungsnehmerin

Die Klägerin habe kein verbindliches rechtliches Weisungsrecht gegenüber dem Versicherer und dem beauftragten Vermögensverwalter. Sie habe ausweislich der AVB auch keinen Wechsel des Vermögensverwalters verlangen können. Die Tatsache, dass die Beauftragung des deutschen Unternehmens als Vermögensverwalterin bereits bei Vertragsschluss feststand, führt nicht dazu, dass die Versicherungsnehmerin Einfluss nehmen kann. Auch die Möglichkeit der Klägerin, den Versicherungsvertrag zu kündigen, begründe keine steuerschädliche Einflussmöglichkeit. Sie könne als „vermeintliches“ Druckmittel bei jeder Lebensversicherung ausgeübt werden.

Die Klägerin hatte laut dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien, die einer unbestimmten Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten wurden, zu wählen. Dies sei steuerunschädlich, auch wenn sie das Recht habe, die gewählte Anlagestrategie beliebig oft zu wechseln. (tos)

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.2019, Az.: VIII-R-36/15

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