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Steuern & Recht
5. April 2017
Wann unterliegen Wohngebäudeversicherungen der Feuerschutzsteuer?

Wann unterliegen Wohngebäudeversicherungen der Feuerschutzsteuer?

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob bei verbundenen Wohngebäudeversicherungen neben der Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer anfällt. Dies hängt davon ab, ob auch tatsächlich Feuerrisiken abgedeckt sind.

Feuerschutzsteuer fällt für Wohngebäudeversicherungen nur dann an, wenn die Versicherung auch tatsächlich Feuerrisiken abdeckt. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob bei sogenannten verbundenen Wohngebäudeversicherungen neben Versicherungssteuer auch Feuerschutzsteuer anfällt.

Möglichkeit des Feuerversicherungsschutzes allein reicht nicht

Im verhandelten Fall reichte eine Versicherungsgesellschaft Klage gegen einen Feuerschutzsteuerbescheid ein. Die Klägerin bietet Wohngebäudeversicherungen an, die ausdrücklich kein Feuerrisiko absichern. Das Bundeszentralamt für Steuern vertrat die Auffassung, seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Feuerschutzsteuergesetz zum 01.07.2010 unterlägen Wohngebäudeversicherungen auch dann der Feuerschutzsteuer, wenn sie keinen tatsächlichen Schutz gegen Feuerrisiken bieten. Bereits die abstrakt bestehende Möglichkeit des Einschlusses von Feuerversicherungsschutz bei verbundenen Wohngebäudeversicherungen sei ausreichend.

Ausschlaggebend sind die Versicherungsbedingungen

Die Klage war erfolgreich. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes. Danach muss die Wohngebäudeversicherung zumindest teilweise auch Gefahren abdecken, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, damit sie der Feuerschutzsteuer unterliegt. Es kommt darauf an, dass nach den Versicherungsbedingungen tatsächlich auch Feuerrisiken abgesichert worden sind. Eine potentielle Versicherbarkeit reicht laut dem Gericht nicht aus. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

FG Köln, Urteil vom 03.04.2017, Az.: 2 K 3652/14