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17. September 2020
Warum ein Skiunfall auf einer Dienstreise kein Arbeitsunfall ist

Warum ein Skiunfall auf einer Dienstreise kein Arbeitsunfall ist

Eine Führungskraft, die auf einer zur Geschäftskontaktpflege organisierten Skireise verunglückt, kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auf Dienstreisen nicht rund um die Uhr, wie das Hessische LSG in einem konkreten Fall klarstellt.

Auf Dienstreisen sind Beschäftigte gesetzlich unfallversichert, allerdings nicht rund um die Uhr. Die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise muss, ebenso wie am Arbeitsplatz, mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen Zusammenhang stehen und diesem dienen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall hat der in Darmstadt lebende Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado organisiert, mit der die Kundenbindung intensiviert werden sollte. Während der Reise stürzte der 50-Jährige bei einer Skiabfahrt. Er zog sich eine Oberschenkelfraktur zu, die noch in den USA operativ versorgt wurde.

Berufsgenossenschaft sieht keine versicherte Tätigkeit

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da sich der Unfall nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, die dienstlichen Belangen diene. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen.

Kläger: Reiseteilnahme war eindeutiger Auftrag der Arbeitgeberin

Der Verunglückte berief sich dagegen darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei außerdem über geschäftliche Dinge gesprochen worden.

LSG zweifelt schon an Dienstreisencharakter

Die Richter verneinten ebenso wie die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall. Die maßgebliche Skiabfahrt sei eine privatwirtschaftliche Tätigkeit gewesen. Diese Freizeitaktivität stehe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren habe offenkundig nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Geschäftsführers gehört. Auch sei ihm keine entsprechende Weisung zur Teilnahme an einer Skiabfahrt erteilt worden.

Zudem sei die Skifahrt nicht im Rahmen einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert gewesen. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stünden unter Versicherungsschutz. Gerade bei längeren Dienstreisen ließen sich vielmehr regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stünden und solchen, bei denen dies in den Hintergrund trete. Im konkreten Fall sei es schon fraglich, ob die Skireise überhaupt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise oder nicht vielmehr eine sogenannte Motivations- bzw. Incentivereise gewesen sei. Jedenfalls aber habe das Skifahren im Mittelpunkt der Reise gestanden und sei dem vorgelegten Flyer zufolge sogar der einzige Programmpunkt der Reise gewesen.

Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin hätten es schließlich nicht in der Hand, Freizeitaktivitäten (konkret das Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (konkret der Kundenbindung) verknüpften. Dies gelte gleichermaßen für die betriebliche Finanzierung der Skireise, die Freistellung des Geschäftsführers von der Arbeit und die Erwartung der Arbeitgeberin, dass er an der Freizeitaktivität teilnehme. (ad)

LSG Hessen, Urteil vom 07.09.2020, Az.: L 9 U 188/18. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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