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12. April 2016
Warum erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht nicht an?

Warum erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht nicht an?

Vorsorgevollmachten, Patienten- und Sorgerechtsverfügungen sind Themen, die bei einer vollumfänglichen Beratung in Sachen Risikoabsicherung früher oder später im Raum stehen. AssCompact hat zusammen mit Rechtsanwalt Lutz Arnold Basiswissen für Vermittler zusammengetragen.

Vorsorgevollmachten sind ein Muss bei der rechtlichen Absicherung. Mit ihr können Bevollmächtigte im Notfall auch die Finanzen und insbesondere das Bankkonto des Vollmachtgebers verwalten. Dennoch erkennen viele Kreditinstitute eine solche Vorsorgevollmacht nicht an. Hintergrund: Banken haben große Sorge zu haften. Diese Sorge ist – insbesondere wenn sie Geld aufgrund einer fehlerhaften Vollmacht herausgeben – berechtigt. Sie sind daher gut beraten, hohe Hürden an Vollmachten zu stellen. In gewissem Rahmen ist das auch in Ordnung. Leider lehnen Kreditinstitute eine Vollmacht aber oft mit unzulässigen Begründungen ab: Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ist nicht bewiesen, es werden generell nur hauseigene Formulare anerkannt oder es werden nur notarielle oder anwaltliche Vollmachten anerkannt etc.

Bereits zahlreiche Urteile

So ist beispielsweise das Argument der Geschäftsfähigkeit sehr unsachlich. Banken überprüfen bei Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträgen, die sie vom Kunden sehen wollen, auch nicht, ob die jeweilige Unterschrift des Kunden ärztlich bestätigt wurde. Auch das Argument, es würden nur „hauseigene Formulare“ anerkannt, zieht nicht: Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Vollmachten formlos gültig (§§ 164 ff., insbesondere § 167 Abs. 2 BGB). Daneben gibt es inzwischen auch zahlreiche Urteile, in denen Banken dazu verurteilt wurden, eine normale, nicht hauseigene, nicht anwaltliche oder nicht notarielle Vollmacht anzuerkennen. Auch die Behauptung, die AGBs der Bank sähen nur hauseigene Dokumente vor, ist nicht haltbar. Die meisten AGBs der Banken sagen hierzu – entgegen den Angaben des Bankmitarbeiters – überhaupt nichts. Aber selbst wenn die AGBs nur hauseigene Formulare vorsehen, dürfte eine solche Klausel wegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sein.

Erbschein nicht erforderlich

Um Kreditinstitute hier zu einer Anerkennung einer nicht hauseigenen Vollmacht zu „motivieren“, reicht oft ein anwaltliches Schreiben oder die Ankündigung, die BaFin bzw. den Ombudsmann einzuschalten. Praxistauglich hat sich auch die Ankündigung erwiesen, die Bank gerade dann haftbar zu machen, wenn sie die Vollmacht nicht anerkenne, denn sie kann sich damit schadenersatzpflichtig machen. Übrigens: Auch der Unsinn, dass sich Erben stets durch einen Erbschein bei Banken legitimieren müssten, ist längst vom Bundesgerichtshof verneint worden.

Lesen Sie auch: Muss eine Vorsorgevollmacht notariell oder überhaupt beglaubigt werden?

 
Ein Artikel von
Von Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Jörg-Reiner Schmidt am 13. April 2016 - 15:19

Ein Thema auch schon für jüngere Leute! Durch Unfall, plötzliche Krankheit oder andere unvorhersehbare Ereignisse kann jederzeit eine Situation eintreten, in der plötzlich andere über wichtige persönliche Dinge entscheiden (müssen). Im schlimmsten Fall beanspruchen dann dubiose "Betreuer" die Fürsorge, die bei Gericht beantragt werden kann.
Nur wer hier beizeiten und bei vollem Bewusstsein eigene Verfügungen getroffen hat, wird auch in solchen Situationen selbstbestimmt handeln (lassen) können.