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4. Dezember 2021
Warum es jetzt auf die richtige Versicherungssumme ankommt

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Warum es jetzt auf die richtige Versicherungssumme ankommt

Leasingmaschinen

Leasingmaschinen sind regel­mäßig nicht im Anlagevermögen verzeichnet, da sie nicht Eigentum sind. Allerdings sehen 90% der Leasingverträge vor, dass der Leasingnehmer für die Versicherung der Anlagen verantwortlich ist. Es ist also sicherzustellen, dass sämtliche Leasingmaschinen in der Versicherungssumme enthalten sind – und zwar inklusive Fracht, Verpackung und Montage.

Bei Übernahme einer Leasingmaschine wird die Restzahlung buchhalterisch im Anlagevermögen aktiviert. Da die Restzahlung aber nicht den Neuwert der Maschine widerspiegelt, darf sie keinesfalls einfach in die Versicherungssumme übernommen werden.

Wenn – richtigerweise – der Neuwert der Maschine am Anfang der Leasingzeit in den Versicherungswert eingebracht wurde, darf jedoch bei Übernahme nicht auch noch der Restwert zugeschrieben werden, denn das würde zu einer teuren Überversicherung führen.

Der Unterschied zwischen Gebäude und Einrichtung

Vielfach ist unklar, welche Bestandteile versicherungstechnisch dem Gebäude und welche den Einrichtungen zuzuordnen sind.

Die Zuordnung beeinflusst jedoch die Versicherungssumme erheblich: Landen bestimmte Bestandteile sowohl beim Gebäude als auch bei der Einrichtung, kommt es zur Überversicherung. Werden bestimmte Bestandteile fälschlicherweise dem Gebäude zugerechnet, führt das zur Unterversicherung in der Betriebseinrichtung. Das ist gefährlich, da die Gebäudeversicherung im Zweifel beim Schaden auch nur für Gebäude­teile aufkommt.

Die richtige Zuordnung ist jedoch komplex: Absauganlagen, Betonfundamente für Maschinen, Zu- und Abluftanlagen zum Beispiel gehören zur Einrichtung – ebenso wie Langfeldleuchten, sofern sie nicht plan mit der abgehängten Decke sind. Während Personenfahrstühle zum Gebäude gehören, sind Lastenaufzüge Betriebseinrichtung. Bei Kesselanlagen wiederum entscheidet die Nutzung, bei EDV-Anlagen die Verträge. Letztendlich kommt es für die richtige Zuordnung auf eine sorgfältige Einzelprüfung der Umstände vor Ort an.

Das berühmte „Kleinvieh“

Viele kleinere Posten werden gern übersehen oder schlicht vernachlässigt. Diese können sich jedoch zu erheblichen Beträgen summieren, die dann in der Versicherungssumme fehlen. Typische Beispiele aus der Praxis sind:

  • Nicht zugelassene Fahrzeuge für den internen Werksverkehr. Da sie nicht kaskoversichert sind, gehören sie in die Versicherungssumme für die Betriebseinrichtung.
  • Bei Umzügen in Verwaltungs­gebäude finden sich dort häufig bestehende EDV-Verkabelungen, die nicht in der Anlagenbuchhaltung zu finden sind und dementsprechend im Versicherungswert fehlen.
  • Wenn bei Käufen von Anlagen oder ganzen Betriebsteilen aus Insolvenzen heraus die Unter­lagen über die ehemaligen Anschaffungskosten unvollständig sind, ist eine Übernahme in die Versicherungssumme „vom Papier“ nahezu unmöglich. Hier hilft nur noch eine komplette Neuwertbewertung.
  • Formen und Muster gehören ebenfalls in die Versicherungssumme. Gerne sammeln sich hier über Jahre erhebliche Werte an, die vom Unternehmen selber völlig unterschätzt werden. Es ist kein Problem, 40 Jahre alte Formen nicht mehr gegen Feuer zu versichern, es muss jedoch dokumentiert werden.
 
Ein Artikel von
Philip Merker