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10. Juli 2020
Wechsel von der Ausschließlichkeit zum Makler: Weiter im Trend?

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Wechsel von der Ausschließlichkeit zum Makler: Weiter im Trend?

Die Corona-Krise hat den Trend, von der Ausschließlichkeit in die Maklerschaft zu wechseln, nicht angehalten. Inwiefern sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert haben, vor allem mit Blick auf Finanzierung und Kundenkontakte, erklärt Michaela Ferling von der Kanzlei Ferling Rechtsanwälte.

Man möchte vielleicht annehmen, dass aufgrund der Corona-Krise der Trend zum Wechsel in die freie Maklerschaft nachgelassen hat. Gerade in einer Krise verlässt schließlich niemand gerne die finanzielle Sicherheit einer Ausschließlichkeitsorganisation und stürzt sich in eine ungewisse Zukunft als freier Makler. Doch weit gefehlt: Trotz der Krise und der damit einhergehenden Beschränkungen im Arbeitsalltag ist der Wechseltrend weiterhin ungebrochen. Allerdings haben sich sowohl die Vorbereitung als auch die Abwicklung in einigen Punkten grundlegend verändert.

Unverändert bleibt jedoch auch weiterhin zu prüfen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einem Wechsel in die Maklerschaft entgegensteht. Selbstverständlich ist im Hinblick auf die Beendigung des Handelsvertretervertrages ein optimaler Zeitpunkt zu finden, um beispielsweise Bonuszahlungen noch zu erhalten. Möglicherweise steht dem Vermittler sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite, welches die vertraglichen Bindungen sofort entfallen lässt und auch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs in Aussicht stellt. In diesen Punkten hat sich also nicht viel verändert.

Abwerbung von Kunden erschwert

Ein besonderes Augenmerk liegt aber auf der Finanzierung des Umstiegs. Mit Beendigung des Handelsvertretervertrages fallen bekanntermaßen Provisionszahlungen des bisherigen Prinzipals grundsätzlich weg. Gleichzeitig werden aber auf der Maklerseite nicht die Provisionen oder Courtagen erwirtschaftet, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebes notwendig wären. Auch das ist grundsätzlich nicht neu, denn die bisher betreuten Kunden müssen – wettbewerbskonform – abgeworben werden. Gerade die Abwerbung war bisher mit einem persönlichen Kundentermin verbunden, denn der Vermittler musste seinen Status, nämlich den eines Versicherungsmaklers, auch dann ausführlich erläutern, wenn die Kundenbindung intakt und der Kunde mit seinem Vermittler zufrieden war. Schon alleine, dass es nunmehr eines Maklervertrages einschließlich einer Maklervollmacht bedarf – von einer Datenschutzeinwilligungserklärung ganz zu schweigen –, erforderte neben der Gestaltung der weiteren Betreuung und der optimalen Absicherung des Kunden ein persönliches Gespräch.

Aufgrund der bestehenden Kontaktbeschränkungen bzw. der Verunsicherung der Kunden durch Corona ist es ungleich schwieriger, Kontakt aufzunehmen und anschließend einen persönlichen Termin zu vereinbaren, ohne einen Wettbewerbsverstoß zu begehen. Gelingt eine Abwerbung nur verzögert, weil persönliche Kundentermine verschoben werden, verzögern sich in der Folge die dringend benötigten Courtageeinnahmen. Die Kunden dadurch zu „sichern“, indem vorab, also noch während des bestehenden Handelsvertretervertrages, Maklervertrag und Maklervollmacht ohne Datum unterzeichnet werden, ist dabei ebenso wenig eine gute Idee wie die Makelei nebenbei. Beides verstößt in jedem Fall gegen die vertragliche Treue- und Loyalitätspflicht und kann zur außerordentlichen Kündigung und zu Schadensersatz führen. Gerade die Zahlung eines Schadensersatzes käme dann ohne Zweifel zur Unzeit.

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Ein Artikel von
Michaela Ferling