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18. Juni 2025
WEG-Beschluss: Blumenkästen am Balkon nur nach innen
WEG-Beschluss bestätigt: Blumenkästen am Balkon nur nach innen

WEG-Beschluss: Blumenkästen am Balkon nur nach innen

Das Amtsgericht München bestätigt, dass eine Wohnungseigentümergesellschaft beschließen darf, Blumenkästen nur auf der Innenseite von Balkonen zuzulassen – auch wenn dies jahrzehntelang anders gehandhabt wurde. Die Haftung für mögliche Schäden bleibt dabei begrenzt.

Der Balkon ist für viele Eigentümer ein kleines Stück Natur – insbesondere mit liebevoll bepflanzten Blumenkästen. Doch wo genau diese hängen dürfen, kann zum Streitpunkt werden, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München zeigt.

Die Klägerin hatte ihre Blumenkästen seit Jahren an der Außenseite des Balkongeländers befestigt – wie es im in den 1970er Jahren erbauten Gebäude üblich war. Doch nach dem nachträglichen Umbau des darunterliegenden Balkons mit Verglasung und Wärmedämmung kam es bei Regen zu Wasserschäden. Die Eigentümergemeinschaft reagierte: In der Versammlung 2024 wurde beschlossen, dass Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone angebracht werden dürfen. Zudem sollten Eigentümer für Schäden durch Zuwiderhandlungen haften.

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft weitgehend bestätigt

Gegen diesen Beschluss zog die Klägerin vor Gericht – mit nur kleinem Erfolg. Das Amtsgericht erklärte lediglich den Passus zur verschuldensunabhängigen Haftung für nichtig, da er vom gesetzlichen Prinzip der Verschuldenshaftung abweiche. Dieser Teil des Beschlusses sah konkret vor, dass Eigentümer die Kosten für Schäden oder Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, die durch eine nicht regelkonforme Anbringung der Blumenkästen entstehen, tragen müssen. Der restliche Beschluss wurde jedoch bestätigt.

Das Gericht betonte: Der Beschluss bewege sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es sei legitim, durch die Regelung Schäden und Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Ein konkreter Nachweis einer Gefährdung sei nicht erforderlich. Auch sei die persönliche Entfaltung der Klägerin nicht übermäßig eingeschränkt – die Bepflanzung des Balkons sei auch mit Blumenkästen an der Innenseite weiterhin möglich.

Das Argument der Klägerin, die Nutzfläche ihres Balkons werde durch die neue Regelung um rund 30 cm in der Tiefe verringert, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung oder Fläche für Blumenkästen lasse sich daraus nicht ableiten. Auch eine etwaige ungenehmigte bauliche Veränderung durch die Nachbarin sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

AG München, Urteil vom 12.11.2024 – Az: 1293 C 12154/24 WEG