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Steuern & Recht
21. Juli 2021
Wegerecht: Keine Pflicht zur Torschließung

Wegerecht: Keine Pflicht zur Torschließung

Ein Nachbar, dem ein Wegerecht eingeräumt wurde, kann nicht ohne Weiteres dazu verpflichtet werden, die Zufahrtstore nach jeder Durchfahrt wieder zu schließen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Nachbarn nötig, wie einem Urteil des BGH zu entnehmen ist.

Zwischen Nachbarn sind Grundstücksstreitigkeiten keine Seltenheit. Wenn einer der Nachbarn jedoch ein Hinterliegergrundstück besitzt, das nur über den Grund und Boden seines Nachbarn zugänglich ist, sind Streitigkeiten geradezu vorprogrammiert. So geschehen im Fall eines Grundstückseigentümers, der seinem Nachbarn zwar ein Wegerecht eingeräumt hatte, jedoch ebenfalls von ihm verlangte, stets die beiden schweren Tore zum Grundstück wieder hinter sich zu schließen.

Nachbar weigert sich, das Tor zu schließen

Der Grundstücksbesitzer hatte eines der schweren Tore zur Straße hin installiert, das andere errichtete er an der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück. Von seinem Nachbarn, dem er das Wegerecht eingeräumt hatte, verlangte er, er möge nach jeder Durchfahrt aussteigen und die beiden Tore wieder hinter sich schließen. Der Nachbar weigerte sich jedoch und verlangte sogar im Gegenteil, dass der Torbesitzer es unterlassen solle, die Tore ständig hinter ihm zu schließen. Nachdem die beiden nicht zu einer Übereinkunft gelangten, klagte der Eigentümer des durch Tore eingefriedeten Grundstücks gegen seinen Nachbarn.

Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Hildesheim wurde die Klage des Mannes abgewiesen. Dem Oberlandesgericht Celle hingegen schien es zumutbar, zumindest das Tor zwischen den beiden Grundstücken nach der Benutzung zu schließen. Bei dem deutlich schwergängigeren Tor zu Straße hin sahen die Richter das anders. Schließlich gelangte der Fall sogar bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Interessenabwägung nötig

Die Bundesrichter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen die Sache an das Berufungsgericht zurück. Den BGH überzeugte die Begründung des Oberlandesgerichts nicht. Das Sicherungsinteresse des Torbesitzers wiege nicht schwerer als das Wegerecht des Nachbarn. Vielmehr müssten die Interessen der beiden Grundstückseigentümer gegeneinander abgewogen werden. Das Oberlandesgericht wird sich nun ein weiteres Mal mit dem Fall beschäftigen müssen und diesmal abzuwägen haben, wie den berechtigten Interessen der streitenden Parteien am besten Rechnung getragen wird. (tku)

BGH, Urteil vom 16.04.2021 – V ZR 17/20

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